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Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW)
Hinweis
Ihren GRW-Antrag stellen Sie bitte über das TAB-Portal. Ab dem Folgetag nach Absenden des Onlineantrages können Sie auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen. Vor Bewilligung darf das Vorhaben jedoch nicht abgeschlossen sein. Den online gestellten Antrag müssen Sie unterschrieben als Original bei uns einreichen.
Mit dem Originalantrag ist die Durchfinanzierungsbestätigung Ihrer Hausbank für das Vorhaben vorzulegen. Anträge, die Sie ohne Durchfinanzierungsbestätigung einreichen, können nicht bearbeitet werden und werden zur Vervollständigung unbearbeitet an Sie zurückgegeben.
Über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) werden produzierende Unternehmen oder produktionsnahe Dienstleister*innen, Handwerksunternehmen und Tourismusvorhaben mit Investitionszuschüssen unterstützt.
Förderprogrammdetails
Gegenstand der Förderung
Errichtung einer neuen Betriebsstätte
Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte*
Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte*
Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte*
Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre
Besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nach haltigen Wirtschaft.
Bauinvestitionen zur Errichtung und zum Aufbau von Forschungsinfrastrukturen auf der Grundlage von Artikel 26 der AGVO bzw. bauliche Investitionen und Investitionen in die Erstausstattung als Unternehmen, wenn die Regelungen zur Förderung von Forschungsinfrastrukturen auf der Grundlage von Artikel 26 der AGVO nicht in Frage kommt.
* Für Investitionsvorhaben von Unternehmen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind, ist eine Förderung nicht möglich.
Unser Tipp!
Kombinieren Sie den Zuschuss mit einem zinsgünstigen Förderdarlehen der Förderprogramme
Förderfähige Kosten bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen:
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden, von Dritten erworbenen, im abnutzbaren Anlagevermögen aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (verbundene oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtene Unternehmen gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Richtlinie). Anschaffungskosten von geleasten und gemieteten Wirtschaftsgütern unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Anschaffungskosten von abschreibungsfähigen und aktivierungspflichtigen immateriellen Wirtschaftsgütern sind bis zu einer Höhe von 50 Prozent der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig, wenn diese von Dritten zum Marktpreis erworben und ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die den Zuschuss erhält, genutzt werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse.
Anschaffungskosten von Anlagen, die der Energieerzeugung durch erneuerbare Quellen für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf der Betriebsstätte dienen, sind bis zu einer Höhe von 50 Prozent der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Überschüsse dürfen nicht vermarktet aber unentgeltlich abgegeben werden. Die Anschaffungskosten für Windkraftanlagen von energieintensiven Unternehmen können bis zu einer Höhe von 100% der Gesamtkosten förderfähig sein.
Bei Transformationsvorhaben sind die im Rahmen der Verbesserung des Umweltschutzes bzw. der Energieeffizienz entstandenen Kosten bzw. die Mehrkosten des Investitionsvorhabens förderfähig.
Je geschaffenem Dauerarbeitsplatz sind Investitionskosten in Höhe von 750.000 Euro sowie je gesichertem Dauerarbeitsplatz in Höhe von 500.000 Euro förderfähig.
Es werden nur Nettobeträge gefördert.
Nicht förderfähige Kosten:
Erwerb von Grundstücken
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen
gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um den Erwerb einer stillgelegten bzw. von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte (die Regelungen des Koordinierungsrahmens sind anzuwenden)
Wirtschaftsgüter, die nach Anschaffung und Herstellung wieder verkauft und über Leasing oder Miete zurück geleast oder gemietet werden (Ausnahme: Sale-and-Mietkauf-back stellt sich als reines Finanzierungsgeschäft dar)
gezahlte Baukostenzuschüsse
Gebühren aller Art
PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen
geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG sowie Wirtschaftsgüter, die nach § 6 Abs. 2a EStG im "Pool" aktiviert werden
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung und Herstellung zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes am Investitionsort nicht erforderlich sind (z.B. Kunstgegenstände, Richtfeste, etc.)
Eigenleistungen
Finanzierungen aller Art
Versicherungen
Umsatzsteuer
in Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung und Herstellung mit einer Rechnung unterlegt ist, die einen Rechnungsbetrag in Summe von 1.000 Euro (netto) nicht übersteigt.
sämtliche der Stromerzeugung dienende Anlagen, bei denen es sich nicht um Anlagen handelt, die der Energieerzeugung durch erneuerbare Quellen für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf der zu fördernden Betriebsstätte dienen
Förderfähige Kosten bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen:
Die zu fördernden Dauerarbeitsplätze müssen an ein Investitionsvorhaben nach Ziffer 3.1.1 der Richtlinie gebunden sein. Eine solche Bindung liegt vor, wenn die zu fördernden Dauerarbeitsplätze Tätigkeiten betreffen, auf die sich die Investition bezieht und wenn diese Arbeitsplätze innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Vorhabensbeginn geschaffen werden.
Die Jahresbruttolohnsumme der zu fördernden Dauerarbeitsplätze muss mindestens 50.000 Euro und maximal 100.000 Euro (einschließlich Anteil der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an den gesetzlichen Sozialabgaben), ausgehend von einer Vollzeitstelle, betragen. Bemessungsgrundlage ist der Bruttoverdienst (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben für diese Arbeitskräfte für zwei Jahre, jedoch nicht länger als bis zum Ende des dritten Jahres nach Vorhabensbeginn. Die Gehälter und Vergütungen für Geschäftsführer, geschäftsführende Gesellschafter, Vorstände und Auszubildende sind nicht förderfähig.
Online beantragen!
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Hinweis für Vorhaben zur Förderung gemeinnütziger außeruniversitärer Forschungseinrichtungen auf Grundlage der AGVO Art. 26 (TZ 3.2 der Richtlinie) Das Portal erreichen Sie hier
Abruf über das Online-Portal Bitte laden Sie die Belege, die zu einer Ausgabenposition gehören, an der dazugehörigen Ausgabenposition im Portal hoch. Die hochgeladenen Belege müssen nicht noch einmal in Papierform eingereicht werden. Bis auf Weiteres muss nur noch der Abrufantrag unterschrieben im Original in der Thüringer Aufbaubank vorgelegt werden.
Verwendungsnachweis über das Online-Portal Bitte reichen Sie den unterschriebenen Verwendungsnachweis im Original ein.
Betriebsstätten des produzierenden Gewerbes sowie bestimmte Dienstleistungsunternehmen, die den Wirtschaftszweigen der Positivliste (siehe Anlage I der GRW-Richtlinie) oder der bedingten Positivliste (siehe Anlage II der GRW-Richtlinie) zugeordnet werden können.
Der Aufbau und die Entwicklung von Kooperationsnetzwerken und Innovationsclustern kann gefördert werden, wenn der Freistaat Thüringen an der Realisierung ein erhebliches wirtschaftspolitisches Interesse hat. Für die Einstufung als Innovationscluster sind besondere Kriterien zu erfüllen.
Gemeinnützige, wirtschaftsnahe, außeruniversitäre, im Auftrag des für die Förderung zuständigen Thüringer Ministeriums evaluierte Forschungseinrichtungen in Thüringen sind ebenfalls förderfähig.
Ausgeschlossen sind grundsätzlich:
Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit weder der Positivliste noch der bedingten Positivliste unterfällt
Hersteller von Verpackungsfolien auf Kunststoffbasis (mit Ausnahme von Verpackungsfolien mit einer DIN-Zertifizierung als „gartenkompostierbar“)
Hersteller von Ersatzbrenn-, -heiz- und -kraftstoffen
Unternehmen mit mehr als 20 Prozent Leiharbeitern
Unternehmen in Schwierigkeiten
Unternehmen, an denen die öffentliche Hand direkt oder indirekt zu 25 Prozent oder mehr beteiligt ist
des Weiteren sind Unternehmen ausgeschlossen, deren Haupttätigkeit in folgende Abschnitte und Abteilungen der WZ 2008 fällt:
A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
C 24 – Metallerzeugung und Bearbeitung, soweit „Stahlindustrie“ gemäß Artikel 13 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 43 AGVO
D - Energieversorgung
E – Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung (außer 38.3 und 39)
F 41 – Hochbau
F 42 – Tiefbau
F 43 – Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe
G45 – Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
G 46.1 – Handelsvermittlung
G 47 – Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) (außer 47.91)
H – Verkehr (vgl. auch Artikel 13 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 45 AGVO) und Lagerei (außer 52.29.9)
K – Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
L – Grundstücks- und Wohnungswesen
N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung
P – Erziehung und Unterricht
Q – Gesundheits- und Sozialwesen
R – Kunst, Unterhaltung und Erholung (außer 93.2)
S – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
T – Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden kann,
wenn entweder die Anzahl der zur Antragstellung bereits vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird oder
wenn auf ein Jahr bezogene Gesamtinvestitionsbetrag den Durchschnitt der handelsrechtlich planmäßigen Abschreibungen in den letzten drei Geschäftsjahren um mindestens 50 Prozent übersteigt.
Zusätzlich muss bei Investitionsvorhaben von Betriebsstätten, die den Wirtschaftszweigen der bedingten Positivliste zuzuordnen sind, eines der beiden folgenden Kriterien erfüllt sein:
Die Summe der Reallöhne in der geförderten Betriebsstätte wird beibehalten. Diese Anforderung ist dann erfüllt, wenn die Lohnsumme aller betriebsangehörig, sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Überwachungszeitraum im Durchschnitt jährlich um 3,5 Prozent steigt. Ausgangsbasis ist dabei die Lohnsumme der letzten vier Quartale vor Antragstellung.
Es besteht ein Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes für die geförderte Betriebsstätte.
wenn der Antrag vor Beginn der Arbeiten bei uns gestellt wurde
wenn die Finanzierung der Investitionsvorhaben gesichert ist (Vorlage einer vorbehaltlosen Durchfinanzierungsbestätigung)
wenn das Investitionsvolumen mindestens 100.000 Euro beträgt.
Im Rahmen der Förderung werden nur solche neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit betriebsangehörig Beschäftigten besetzt sind, deren Jahresbruttolohn (ohne Arbeitgeberanteil an den Sozialbeiträgen) einen Betrag in Höhe von 46.000 Euro je Beschäftigten nicht unterschreitet (bei förderfähigen Handwerksunternehmen 41.000 Euro, bei Tourismusunternehmen 32.000 Euro).
Bei Investitionen im Rahmen der Diversifizierung der Produktion/ Tätigkeit müssen die förderfähigen Kosten mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
Als Beginn des Investitionsvorhabens ist der Beginn der Arbeiten zu verstehen. Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder:
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
Antragsvoraussetzungen für wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen:
Betrieb von FuE auf wissenschaftlichen oder technischen Gebieten,
Beschäftigung von qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen,
Ausrichtung vorrangig auf FuE-Leistungen für KMU,
gemeinnützig i.S.v. § 52 Abgabenordnung und
evaluiert im Auftrag des für die Förderung zuständigen Thüringer Ministeriums.
Unser Tipp:
Stellen Sie Ihre Anträge online und nutzen Sie hierfür unser Online-Portal! Sie sparen Zeit und können sich jederzeit über den aktuellen Stand Ihres Förderantrages informieren. Sie können auch Abrufanträge für Fördergelder bearbeiten und verwalten. Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung des Portal-Abrufes erst erfolgen kann, wenn der Abrufantrag mit den erforderlichen Unterschriften im Original vorliegt.
Hinweis für Vorhaben zur Förderung gemeinnütziger außeruniversitärer Forschungseinrichtungen auf Grundlage der AGVO Art. 26 (TZ 3.2 der Richtlinie) Das Portal erreichen Sie hier
Abruf über das Online-Portal Bitte laden Sie die Belege, die zu einer Ausgabenposition gehören, an der dazugehörigen Ausgabenposition im Portal hoch. Die hochgeladenen Belege müssen nicht noch einmal in Papierform eingereicht werden. Bis auf Weiteres muss nur noch der Abrufantrag unterschrieben im Original in der Thüringer Aufbaubank vorgelegt werden.
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Thüringen wurde ab 2022 in C-Fördergebiet und D-Fördergebiet unterteilt, was zu unterschiedlichen Förderhöchstsätzen in den verschiedenen Regionen führt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die maximalen Beihilfehöchstsätze in den Thüringer Landkreisen und Städten:
C-Fördergebiet
Landkreise Altenburger Land, Greiz, Saalfeld-Rudolstadt und kreisfreie Stadt Suhl
Kleine Unternehmen 40 %
mittlere Unternehmen 30 %
große Unternehmen 20 %
C-Fördergebiet
Landkreise Gotha, Hildburghausen, Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Saale-Orla-Kreis, Schmalkalden-Meiningen, Sonneberg, Unstrut-Hainich-Kreis, Wartburgkreis sowie kreisfreie Stadt Gera und Stadt Kölleda
Kleine Unternehmen 35 %
mittlere Unternehmen 25 %
große Unternehmen 15 %
C-Fördergebiet Stadt Eisenach
Kleine Unternehmen 30 %
mittlere Unternehmen 20 %
große Unternehmen 10 %
D-Fördergebiet Landkreise Eichsfeld, Ilm-Kreis, Saale-Holzland-Kreis, Sömmerda (ohne Kölleda), Weimarer Land sowie kreisfreie Städte Erfurt, Jena und Weimar
Kleine Unternehmen 20 %
mittlere Unternehmen 10 %
große Unternehmen 10 % bis maximal 300.000 € Zuschuss
Bemessungsgrundlage sind die nach der Richtlinie des Freistaats Thüringen förderfähigen Kosten.
Sofern sich bei Investitionsvorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten die Bemessungsgrundlage anhand der Mehrkosten des Investitionsvorhabens ergibt, darf die Beihilfeintensität der gewährten Förderung die nachstehenden Förderhöchstsätze nicht überschreiten:
kleine Unternehmen
mittlere Unternehmen
große Unternehmen
C-Fördergebiet
65 Prozent
55 Prozent
45 Prozent
D-Fördergebiet
60 Prozent
50 Prozent
40 Prozent
Werden die beihilfefähigen Kosten ohne Durchführung eines kontrafaktischen Szenarios ermittelt, so sind die beihilfefähigen Kosten die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung des Umweltschutzes stehen, und die vorgenannten Beihilfehöchstintensitäten verringern sich jeweils um 50 Prozent.
Sofern sich bei Investitionsvorhaben mit besonderen Energieeffizienzeffekten die Bemessungsgrundlage anhand der Mehrkosten des Investitionsvorhabens ergibt, darf die Beihilfeintensität der gewährten Förderung die nachstehenden Förderhöchstsätze nicht überschreiten:
kleine Unternehmen
mittlere Unternehmen
große Unternehmen
C-Fördergebiet
55 Prozent
45 Prozent
35 Prozent
D-Fördergebiet
50 Prozent
40 Prozent
30 Prozent
Werden die beihilfefähigen Kosten ohne Durchführung eines kontrafaktischen Szenarios ermittelt, so sind die beihilfefähigen Kosten die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung der Energieeffizienz stehen, und die vorgenannten Beihilfehöchstintensitäten verringern sich jeweils um 50 Prozent.
Thüringer Betriebsstätten können mit einem Zuschuss bis zur Höhe des ausgewiesenen maximal zulässigen Beihilfehöchstsatzes gefördert werden, sofern sich der Sitz des zu fördernden Unternehmens im Freistaat Thüringen befindet oder dieser bis zum Vorhabensende nach Thüringen verlagert wird. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, verringert sich der maximal mögliche Zuschussbetrag um 10 Prozent.
Darüber hinaus ist für eine Förderung mit dem maximal zulässigen Beihilfehöchstsatz Voraussetzung, dass das Vorhaben in einer Betriebsstätte mit Tarifbindung erfolgt. Eine Tarifbindung ist gegeben, wenn eine Tarifbindung nach dem Tarifvertragsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorliegt. Die Tarifbindung muss unabhängig von der Laufzeit der Tarifverträge über den Investitionszeitraum und während des Überwachungszeitraums fortbestehen. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, verringert sich der maximal mögliche Zuschussbetrag um 5 Prozent.
Bauinvestitionen zur Errichtung und zum Aufbau von Forschungsinfrastrukturen auf der Grundlage von Artikel 26 der AGVO:
Fördersatz: höchstens 50 Prozent der förderfähigen Kosten
Bauliche Investitionen und Investitionen in die Erstausstattung als Unternehmen (Förderung nicht nach Artikel 26 der AGVO):
Fördersatz: entspricht den maximalen Subventionswerten für Unternehmen
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