Auf dieser Webseite werden essenzielle Cookies verwendet, um die Funktionalität der Website sicherzustellen. Sie können entscheiden, ob zusätzlich das Cookie „Matomo“ zur Websiteanalyse aktiviert werden soll. Mit Hilfe dieses Tools erhalten wir anonyme Aussagen über Ihre Nutzung des Webangebotes. Diese Daten sind nicht personenbezogen. Stimmen Sie dem Einsatz von „Matomo“ zu?
Interessierte Unternehmen können sich schon vor Antragstellung von der Servicestelle Ressourcenschonung Thüringer Energie- und GreenTech Agentur (ThEGA) mit einer kostenlosen Erstberatung und einem ersten Ressourcencheck unterstützen lassen: https://www.thega.de/ressourcenschonung
Die Förderung zielt auf die Verbesserung der Ressourcenschonung und -effizienz sowie die Verwendung von Rohstoffen und Materialien, die die Kriterien der Nachhaltigkeit erfüllen (z.B. Substitution von schadstoffhaltigen Rohstoffen und Materialien, recycelte und recyclingfähige Materialien zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft, Bevorzugung nachwachsender Rohstoffe, Minderung von negativen Umwelteinwirkungen usw.).
Mit den Fördermöglichkeiten wird die Ressourcenschonung und –effizienz in Thüringer Unternehmen unterstützt und Zuwendungen für:
- die Beratung zur Ressourcenschonung/ -effizienz,
- Investitionsvorhaben sowie
- modellhafte Vorhaben einschließlich zugehöriger Machbarkeitsstudien zur nachhaltigen Reduzierung produktionsbedingter Ressourceneinsätze unter Anwendung neuer Vermeidungs-, Substitutions-, Einspar- und/oder Effizienztechnologien mit Multiplikatoreffekt (Demonstrationsvorhaben)
gewährt.
Detaillierte Informationen zum Fördergegenstand Demonstrationsvorhaben erhalten Sie in den FAQ auf dieser Seite.
Zuwendungsempfänger sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und diesen gleichgestellte kommunale Unternehmen.
Kleinst-Unternehmen im Sinne dieser Definition sind solche mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Ein Unternehmen gilt als kleines Unternehmen, wenn es weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro aufweist.
Als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, wenn es weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro erzielt. Die Besitz- und Beteiligungsverhältnisse sind jeweils zu berücksichtigen.
gleichgestellte kommunale Unternehmen sindUnternehmen mit öffentlicher Beteiligung, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und bei denen weniger als 25 Prozent ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, sind ebenfalls antragsberechtigte KMU.
Zudem gelten Branchenausschlüsse gemäß Art. 1 De-minimis-Verordnung und Art. 1 Abs. 3 AGVO.
Für Ausgangs- und Umsetzungsberatungen ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 60 % als Festbetragsfinanzierung möglich. Gefördert werden für erstmalige Ausgangsberatung bis zu 15 Beratertage, für Umsetzungsberatung bis zu 5 Beratertage.
Für Investitionsvorhaben ist ein Fördersatz von bis zu 60 % und ein Zuschuss von maximal 300.000 Euro möglich. Je nach Höhe der Gesamtinvestitionssumme ist die Art der Antragstellung unterschiedlich: Bis zu 200.000 Euro wird die Zuwendung über eine Pauschale als Festbetragsfinanzierung gewährt. Ab 200.000 Euro erfolgt die Zuwendung als Anteilsfinanzierung auf Ausgabenbasis.
zugrundeliegende Beihilferegelung
Investitionen zur Steigerung der Ressourcenschonung und/oder –effizienz
ohne Ausgangsberatung
mit Ausgangsberatung / EMAS-Umweltprogramm
in den in Nr. 2.2 a) bis d) genannten Fällen
De-minimis-VO
40%
60%
60%
AGVO im Falle von kleinen Unternehmen
40%
60%
60%
AGVO
im Falle von mittleren Unternehmen
40%
50%
50%
Für Demonstrationsvorhaben und damit verbundenen Machbarkeitsstudien sind Förderungen bis zu 60 % und ein Zuschuss von maximal 500.000 Euro möglich. Die Fördersätze ergeben sich in Abhängigkeit von Unternehmensgröße und Investitionsvorhaben nach der zugrundeliegenden Beihilferegelung.
Allgemeine FAQ
Eine auf der Grundlage der Förderrichtlinie GreenInvest Ress geförderte Maßnahme soll einen wirksamen und dauerhaften Beitrag zur Verbesserung der Ressourcenschonung und -effizienz in Unternehmen an ihrem/n Standort/en in Thüringen leisten und darf keinen Anreiz für die Erzeugung von Abfällen, Abwässern oder Emissionen bzw. einen höheren Ressourcenverbrauch an anderer Stelle bieten. Sie muss reguläre Unternehmensabläufe betreffen und im Unternehmen angewandte Prozessführungen oder Produktgestaltungen optimieren bzw. auf ein ressourcenschonenderes oder -effizienteres Verfahren umstellen, z.B. durch den Austausch von einzelnen Komponenten der Produktionskette oder die Umgestaltung der Nutzungsmöglichkeiten der erzeugten Produkte oder ihrer Bestandteile in den einzelnen Nutzungsphasen. Dabei darf der Fokus nicht allein und nicht überwiegend auf Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz liegen.
Die Servicestelle Ressourcenschonung bei der Thüringer Energie- und GreenTech Agentur (ThEGA) bietet den Unternehmen kostenfrei eine Erstberatung
für einen ersten Potentialcheck zur Ressourceneinsparung im Unternehmen,
zur Akquise von Fördermitteln,
für Hinweise auf die obligatorischen Beratungsinhalte gemäß Förderrichtlinie und die qualitativen Anforderungen an die als Resultat der Förderung vorzulegenden Beratungsberichte,
für Hinweise zum Beratervertrag und zu den Anforderungen an die Qualifizierung des Beraters und
zur Vermittlung von Kontakten.
Die Inanspruchnahme dieses Erstberatungsangebots ist nicht verpflichtend. Unternehmen, die eine Förderung aus der Förderrichtlinie in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, dieses Beratungsangebot wahrzunehmen. Die vorherige Erstberatung durch die ThEGA ist förderunschädlich und gilt nicht als Beginn einer etwaigen Fördermaßnahme.
Die Thüringer Aufbaubank weist Unternehmen, die bei ihr mit Blick auf eine Förderung aus der Förderrichtlinie vorstellig werden, auf dieses Erstberatungsangebot explizit hin. Weiterhin kann diesbezüglich Kontakt zu den Kundencentern der TAB aufgenommen werden. Die Kontaktdaten finden sich auf dieser Homepage.
erneuerbare und nichterneuerbare Primärrohstoffe (z.B. Biomasse, Erze, Mineralien), die zum Zwecke des Ge- oder Verbrauchs der Natur entnommen werden,
die Fläche,
die strömenden Ressourcen (z. B. Erdwärme, Wind, Geothermie, Sonnenenergie) sowie
Ökosystemleistungen, die die Funktion von Umweltmedien (Boden, Luft und Wasser) als Senke zur Absorption von Emissionen und Abfällen berücksichtigen.
Es handelt sich dabei um diejenigen Substanzen, Materialien und Gegenstände (beispielsweise Rohstoffe, Werkstoffe, Vorprodukte), die unmittelbar verbraucht bzw. zum gewünschten Produkt transformiert werden und daher für die Produktion laufend neu beschafft und eingesetzt werden müssen. Auch Hilfs- und Betriebsstoffe werden als Ressourcen gewertet.
Ressourcenschonung meint die Einsparung, vollständige Vermeidung oder den Ersatz (Substitution) von Ressourcen entweder bei ökologischer Knappheit oder zur Vermeidung oder Reduzierung umweltschädlicher Auswirkungen[1] in der Produktion von Gütern, bei ihrem Gebrauch oder nach ihrer Nutzung sowie beim Angebot von Dienstleistungen.“
[1] Gesundheits- und umweltschädliche Stoffe werden im Chemikalien-, Produkt-, Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallrecht ausgewiesen: z.B. CLP-VO (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, REACH-VO (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, RoHS-Richtlinie 2011/65/EU, Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren, Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Biozidprodukte-Verordnung (Verord-nung (EU) 528/2012), Anlage 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Ressourceneffizienz beschreibt das Verhältnis aus erzieltem Ergebnis oder Nutzen und den dazu eingesetzten natürlichen Ressourcen in der wirtschaftlichen Produktion; je geringer der notwendige Ressourceneinsatz ist, umso höher ist die Effizienz.
Rohstoffe sind alle Stoffe oder Stoffgemische, die unmittelbar in den Produktionsprozess eingehen und wesentliche Bestandteile des Endprodukts sind.
Primärrohstoffe sind natürliche Ressourcen, die abgesehen von den Schritten zu ihrer Gewinnung im Wesentlichen unbearbeitet in den Produktionsprozess eingehen – z.B. Frischholz (aber nicht der Baum) bei der Papierherstellung.
Sekundärrohstoffe werden durch Aufbereitungsvorgänge aus stofflichen Rückständen der Produktion oder Konsumabfällen gewonnen und Produktionsprozessen für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke wieder zugeführt (Recycling).
Hilfsstoffe sind Güter, die zwar auch Bestandteil der Endprodukte sind, die aber wert- oder mengenmäßig eine geringe Rolle spielen (z.B. Leim, Farben und Lacke, Nägel).
Betriebsstoffe werden bei der Produktion verbraucht, gehen aber nicht in das Fabrikat ein (z.B. Energie, Treibstoffe, Kühl- oder Schmiermittel).
Vorprodukte sind Fertigprodukte eines vorgelagerten Produktionsbetriebs (Zulieferer), die Bestandteil eines Endprodukts werden (z.B. Computerchips für Maschinensteuerungen, Kotflügel für die Pkw-Produktion); sie zählen daher im weitesten Sinne zu den Rohstoffen.
Output sind alle an der Betriebsstätte generierten Produkte, (Gegenstände, Substanzen, Materialien, Werkstoffe, Vorprodukte) einschließlich der Abfälle, Abwässer und Emissionen, unabhängig davon, ob sie absichtlich erzeugt wurden oder nicht.
Eine Gate-to-Gate-Betrachtung nimmt bildhaft gesprochen alle Prozesskette(n) zwischen dem Werkseingangs- und -ausgangstor einer Betriebsstätte in den Fokus. In einer Gate-to-gate-Betrachtung wird eine Betriebsstätte in ihrer Gesamtheit (mit all ihren produktiven und nichtproduktiven Bereichen) unter einem oder mehreren thematischen Blickwinkel(n) untersucht und bewertet.
Prozesse im Sinne der Förderrichtlinie sind zielgerichtete und wiederholte technische oder technisch-organisatorische Abläufe im Unternehmen, in denen
ein Produkt hergestellt oder eine Dienstleistung erbracht,
Güter bzw. Medien bearbeitet oder hinsichtlich wesentlicher Eigenschaften verändert, ganz oder teilweise zurückgewonnen oder in ihrer ursprünglichen Qualität wiederhergestellt,
Sortier-, Verpackungs-, Logistik- und Transport-Leistungen erbracht oder
Hilfe- und Betreuungsaufgaben mit technischen Mitteln wahrgenommen
und zu deren Betrieb Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und/oder Vorprodukte eingesetzt werden.
Abstrakte, nicht gegenständliche Geschäftsprozesse (z.B. Personalgewinnung, Marketing, Behandlung von Reklamationen, die Kontaktaufnahme zu Neukunden) sowie Abläufe von Computerprogrammen und chemischen Reaktionen ohne technologischen Bezug fallen nicht unter die Prozessdefinition im Sinne der Förderrichtlinie.
Für solche Fälle ist eine Förderung aus dieser Förderrichtlinie nach 47 AGVO und, sofern dieser nicht einschlägig ist, ggf. nach Artikel 36 AGVO möglich.
Nach Artikel 47 AGVO werden Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft gewährt. Nach Artikel 36 AGVO sind Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz möglich, die nicht im Rahmen des Artikels 47 AGVO gefördert werden können, jedoch auch den Zielen der Richtlinie GreenInvest Ress entsprechen.
Beihilfefähig sind gemäß Artikel 36 Abs. 4 und Artikel 47 Abs. 7 AGVO lediglich die Investitionsmehrkosten, die sich entsprechend den in den betreffenden Absätzen ausgewiesenen Szenarien aus einem Vergleich der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens mit denen eines Vorhabens oder einer Tätigkeit ergeben, die weniger umweltfreundlich sind.
Entsprechend Artikel 36 Abs. 3 und Artikel 47 Abs. 10 AGVO dürfen Beihilfen für Investitionen, die auf die Erfüllung von angenommenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen abzielen, grundsätzlich nicht gewährt werden, es sei denn, die Investition wird spätestens 18 Monate vor dem Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen.
Investitionen in Technologien, die unionsweit Gegenstand bereits rentabler etablierter Geschäftspraktiken sind, sind nicht förderbar.
FAQ: Beratungsvorhaben
Eine Beratungsmaßnahme nach Nr. 2.1 der Förderrichtlinie kann nur gefördert werden, wenn sie von unabhängigen qualifizierten Beratern durchgeführt wird und entsprechenden qualitativen Anforderungen genügt.
Ein Berater ist unabhängig, sofern er keine Weisungen des Auftraggebers auf Grund vertraglicher Regelungen oder sonstiger Beziehungen bei seiner Tätigkeit zu befolgen hat, die ihn zu Handlungen gegen seine fachliche Meinung verpflichten könnten. Außerdem darf er organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich seines Vermögens nicht mit seinem Auftraggeber verflochten sein.
Ein Berater ist qualifiziert, wenn er eine entsprechende Ausbildung / berufliche Bildung und praktische Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Beratungsaufgaben im Themenfeld Ressourcenschonung und -effizienz in Unternehmen nachweisen kann. Die fachliche Eignung erfordert unter anderem durch
den Abschluss einer einschlägigen technischen bzw. naturwissenschaftlichen Ausbildung, insbesondere in den Studiengängen: Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Versorgungstechnik, oder einen betriebswirtschaftlichen Abschluss;
ausreichende und aktuelle allgemeine und branchenspezifische Fachkenntnisse durch spezifische Weiterbildungen (z. B. VDI ZRE) und andere Qualifizierungsnachweise, insbesondere im Bereich Ressourcenschonung, -effizienz und -management sowie
eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Berater im Bereich Ressourcenschonung und
-effizienz in Unternehmen und Bewertung von technischen Prozessen.
Erfüllt ein Berater selbst nicht sämtliche fachliche Anforderungen, hat er dies punktuell durch die Heranziehung externen Sachverstandes zu kompensieren.
EMAS-Umweltgutachter erfüllen aufgrund des branchenbezogenen Zulassungsverfahrens die fachlichen Voraussetzungen für die Beratertätigkeit in den Branchen, für die sie zugelassen sind.
Der Berater muss ein Beraterbriefing bei der ThEGA durchlaufen. Die ThEGA stellt dem Beratungsunternehmen nach erfolgreichem Abschluss des Briefings eine Bestätigung zum Beraterbriefing aus.
Zur Inanspruchnahme einer geförderten Ausgangs- und/oder Umsetzungsberatung kann sich das Unternehmen einen externen Berater grundsätzlich frei wählen. Dabei obliegt es dem Unternehmen allein, unter Berücksichtigung der in Nr. 4. der Förderrichtlinie dargelegten Anforderungen an die Qualifikation des Beraters zur erfolgreichen Durchführung einer qualitativ hochwertigen Ressourcenschonungs-/-effizienzberatung einen geeigneten Berater auszuwählen.
Das Unternehmen muss sich vergewissern, dass der von ihm gewählte Berater das Berater-Briefing vor Arbeitsaufnahme für ihn durchlaufen hat, und sich eine Kopie der Bestätigung zur Weiterleitung an die TAB aushändigen lassen.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst dann, wenn die TAB den Verwendungsnachweis positiv geprüft hat. Dabei wird auch geprüft, ob der Beratungsbericht den qualitativen Anforderungen genügt. Daher sollte sich das Unternehmen vor Beauftragung eines Beraters mit den geforderten Inhalten eines Beratungsberichts vertraut machen und auch vertraglich regeln, dass die Vergütung der Beratungsleistung erst dann vollständig erfolgt, wenn die Auszahlung der Mittel durch die TAB veranlasst wurde.
Die Ausgangsberatung soll zunächst einen umfassenden Blick auf alle am Unternehmensstandort stattfindenden Ressourcennutzungen und deren Umwandlung in Produkte, Emissionen und Abfälle werfen, die wesentlichen Ressourcen herausarbeiten und zur Verbesserung ihres Einsatzes Empfehlungen mit konkreten Maßnahmenvorschlägen erarbeiten.
Die Themen Strom- bzw. Wärmenutzung und Steigerung der Energieeffizienz sollen dabei zwingend mitbetrachtet werden, insbesondere dann, wenn sie für das Unternehmen wesentliche Auswirkungen haben. Auch wenn Anlagen oder Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend diesen Themenfeldern zuzuordnen sind, auf der Grundlage der Förderrichtlinie GreenInvest Ress nicht gefördert werden können, können auf der Grundlage der in der Beratung ermittelten Einsparmöglichkeiten und dazu empfohlenen Maßnahmen ggf. andere verfügbaren Förderprogramme in Anspruch genommen werden.
Messdaten müssen entsprechend der guten Praxis und dem technischen Standard der jeweiligen Branche bzw. des zu beurteilenden technischen Sachverhaltes erfasst und nachvollziehbar dokumentiert werden. Sofern eine messtechnische Datenerfassung nicht sinnvoll, möglich oder zumutbar ist, sind die Daten auf der Grundlage von Ein- und Ausgängen zu erfassen, wie sie z. B. durch Beschaffungs-, Verkaufs- und Entsorgungsvorgänge generiert werden. Dazu können alle in den einzelnen Vorgängen verwendeten und geeignet erscheinenden Unterlagen (z.B. Lieferscheine, Bestellbestätigungen) und/ oder digital erfasste Daten (z.B. Einträge im SAP-System), verwendet werden. An Stellen im Prozess, an denen eine Quantifizierung nicht oder nicht genau möglich ist, kann eine qualifizierte Schätzung erfolgen, die begründet sein muss. Soweit Berechnungen erforderlich sind, müssen diese angegeben werden.
Anhaltspunkte für die Datenerhebung in der Grob- und Detailanalyse und für die darauf aufbauende Bewertung von Maßnahmen können z.B. der VDI 4801 entnommen werden.
In die Wesentlichkeitsbewertung sollten auch andere Lebenswegphasen, aber auch darüberhinausgehende Aspekte, wie z.B. vorgelagerte Lieferketten oder nachgelagerte Konsum- und Post-Konsum-Aspekte, einbezogen werden. Die einzubeziehenden Aspekte sollten abhängig von den Strategien und Maßnahmen, die für die Ressourcenschonung/-effizienz im Unternehmen anvisiert werden, ausgewählt werden. Dabei sollten deren Auswirkungen auf den Ressourceneinsatz in den einzelnen Lebensphasen berücksichtigt und dargelegt werden.
Zur Beurteilung der Wirksamkeit des Mitteleinsatzes soll eine Darstellung der Kosten und Effekte bezogen auf die Zustandsverbesserung für die vorgesehenen Maßnahmen (Vorher-Nachher-Darstellung durch eine plausible Berechnung/Abschätzung) erfolgen. Zu den einzelnen Maßnahmenvorschlägen soll insbesondere auch dargelegt werden, wie schnell eine Refinanzierung des Vorhabens erwartet werden kann.
Die Amortisationszeit muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als drei Jahre betragen. Besteht ein Vorhaben aus mehreren voneinander unabhängigen Maßnahmen, welche keinerlei Wechselwirkungen miteinander aufweisen, muss jede einzelne Maßnahme eine Amortisationszeit von mehr als 3 Jahren (ohne Förderung) aufweisen.
Die Berechnung der Amortisationszeit erfolgt auf Basis der förderfähigen Ausgaben bezogen auf die Kosten für die eingesparten Ressourcen:
Ressourcenkosten: Produkt aus Ressourceneinsparung pro Ressource (Maßeinheit/Jahr) und Ressourcenpreis (€/Maßeinheit)
Energiekosten: Produkt aus Endenergieeinsparung pro Energieträger (MWh/a) und Energiepreis (€/MWh)
Amortisationszeit = Quotient aus förderfähigen Ausgaben (€) und Summe aus den beiden o.g. Produkten
Wenn zur Begründung der Wesentlichkeit Referenzwerte, wie z.B. branchen- oder sachverhaltstypische Vermeidungskosten, herangezogen werden, sind diese mit entsprechenden Quellen zu belegen.
Eine Beratung wird gefördert, wenn der Beratungsbericht zu allen in Nr. 2.1.1 der Förderrichtlinie aufgeführten Inhalten eine Aussage trifft. Dies gilt als erfüllt, wenn der formgebundene Beratungsbericht entsprechend den Bewertungskriterien alle geforderten Inhalte aufweist, die wesentlichen Ressourcen herausgearbeitet und entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung des Ressourcenverbrauchs abgeleitet und begründet sind und damit der Bericht als Grundlage für eine Investitionsentscheidung und deren Beurteilung dienen kann.
Der Abschlussbericht zur Umsetzungsberatung muss zu allen in Nr. 2.1.2 der Förderrichtlinie aufgeführten Inhalten eine Aussage treffen.
Die Vorlage des Beratungsberichts als Anlage zum Verwendungsnachweis erfolgt nicht formalisiert.
Der Sachbericht enthält insbesondere eine Kurzzusammenfassung des Vorhabens sowie den Beratungsbericht zum Nachweis der ordnungsgemäßen Umsetzung. Der Beratungsbericht muss in digitaler Form als ungeschütztes druckbares PDF-Dokument sowie darin enthaltene Tabellen im Format Excel vorgelegt werden.
Nach positivem Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger innerhalb einer Auszahlungsfrist von 80 Tagen ab Eingang des vollständigen Mittelabrufs. Auszahlungen erfolgen unbar.
Nach Ablauf eines Jahres erfolgt ein unverbindlicher Ergebnischeck seitens der ThEGA bei den Unternehmen, die eine Ausgangsberatung in Anspruch genommen haben, damit dann später eine Wirksamkeitsbetrachtung der Förderrichtlinie erfolgen kann, um möglichen Änderungsbedarf anzuzeigen.
FAQ: Investitionsvorhaben
Der Antragsteller hat plausibel darzulegen, dass das Unternehmen mindestens einen Prozess im oben definierten Sinne betreibt. Im Rahmen des Beratungsberichts zu Nr. 2.1 der Förderrichtlinie ist diese Aussage unter Zugrundelegung der genannten Kriterien zu dokumentieren.
Sollten einem Antragsteller aufgrund von bereits durchgeführten Maßnahmen auf der Basis anderer Anforderungen, die eigenständige und inhaltlich kompatible Prozessdefinitionen enthalten (z.B. Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001, Umweltmanagementsystemnach DIN EN ISO 14001, EMAS, Arbeitsschutz nach BS OHSAS 18001 oder Energieaudit nach DIN EN 16247-1 bzw. Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001), bereits Unterlagen vorliegen, die Unternehmensprozesse dokumentieren, können diese Dokumentationen zur Beschreibung der im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Steigerung der Ressourcenschonung und -effizienz betroffenen Prozesse gleichwertig verwendet werden (z.B. als eine Grundlage in der Ausgangsberatung oder im Zusammenhang mit beabsichtigten Investitionen bei der Einordnung von Ressourcenschonungs-/-effizienzmaßnahmen in bestehende Prozesse).
Investitionen in Ressourcenschonungs- und -effizienzmaßnahmen richten sich auf Prozess- und Verfahrensumstellungen, die dauerhaft zu Ressourceneinsparungen führen, insbesondere ressourceneffiziente Technologien sowie die ressourcenorientierte Optimierung von Produktionsprozessen, wie zum Beispiel der Einsatz effizienter Anlagen und Maschinen, der Austausch einzelner Komponenten sowie die ressourcenorientierte Optimierung der Prozessführung oder des Verfahrens. Ebenso umfasst sind Maßnahmen zur Reduktion oder Vermeidung von Ressourcenverlusten im Produktionsprozess, wie zum Beispiel Verminderung oder Vermeidung von Produktionsabfällen, sowie Sensorik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) und zugehörige Software zur Dokumentation, Überwachung und Regulierung der Ressourcen- und Energieverbräuche und der optimierten Anlagen und Prozesse, sofern sie die Ressourceneffizienz erhöhen. Sind in Verbindung mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourcenschonung und -effizienz in untergeordnetem Maße Maßnahmen erforderlich oder sinnvoll, die einer Erhöhung der Energieeffizienz dienen, sind auch solche Maßnahmen mit förderfähig.
Maßnahmen an der Gebäudehülle können im Einzelfall und nur dann berücksichtigt werden, wenn diese in einem signifikanten Zusammenhang mit dem hinsichtlich der Verbesserung des Ressourceneinsatzes betrachteten Prozess stehen oder bei der Umsetzung der Maßnahme unabwendbar sind – beispielsweise zum Einbau von Anlagenteilen erforderliche temporäre Öffnungen in der Gebäudehülle oder Fundamente für eine Anlage.
Als Bezugsgrößen für die wirtschaftliche Gesamtleistung können dabei je nach Unternehmenssituation unterschiedliche Kennziffern zum Einsatz kommen:
für produzierende Unternehmen die jährliche Gesamtbruttowertschöpfung oder die jährliche Gesamtausbringungsmenge,
für kleine Unternehmen oder Unternehmen in nicht produzierenden Branchen (Dienstleistungen) alternativ auch der jährliche Gesamtumsatz oder die Zahl der Mitarbeiter.
Die Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen kann errechnet werden aus:
Umsatz (ohne Mehrwertsteuer und sonstige, in ähnlicher Weise absetzbare Steuern, die direkt mit dem Umsatz verbunden sind), plus
Herstellungskosten selbst erstellter Anlagen plus
sonstige betriebliche Erträge plus oder minus
Vorratsveränderungen minus
Käufe von Waren und Dienstleistungen minus
Gütersteuern, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, plus
empfangene Gütersubventionen.
Finanzielle und außerordentliche Erträge und Aufwendungen werden in die Wertschöpfung nicht einbezogen. Daher werden Gütersubventionen in die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen einbezogen, alle Gütersteuern jedoch ausgeschlossen. Die Wertschöpfung wird ‚brutto‘ ausgewiesen, da Wertberichtigungen (z. B. Abschreibungen) nicht abgezogen werden (Def. EU KOM 2021).
Die Gesamtausbringungsmenge ist bei verarbeitenden Betrieben die Unternehmensleistung, die sich in ihrem aggregierten Output in Form der produzierten Menge widerspiegelt, z.B. die Gewichtsmenge erzeugter Produkte, von Produkteinheiten oder Fertigfabrikaten. Sofern für produzierende Unternehmen die Wiedergabe der Gesamtausbringungsmenge in der Einheit Tonne nicht branchenüblich oder sinnvoll ist, können diese Unternehmen branchenübliche Einheiten wie Hektoliter, Liter, Quadratmeter, Kubikmeter etc. verwenden.
Die ökonomische Kennzahl Gesamtumsatz ist aus der Unternehmensbilanz ersichtlich und erfordert keine zusätzlichen Datenerfassungssysteme oder Anpassungen bestehender Datensysteme.
Abweichende oder alternative Bezugsgrößen sind zulässig, wenn durch ihre Verwendung die Entwicklung der Ressourceneinsparung im Bezug zur Tätigkeit des Unternehmens sinnvoller dargestellt werden kann als mit einer standardisierten Bezugsgröße. Eine Begründung ist in jedem Fall anzugeben.
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Sofern gebrauchte Maschinen und Anlagen im Rahmen der Investitionsmaßnahme angeschafft werden sollen, ist jedoch auszuschließen, dass diese Maschinen und Anlagen bereits einmal Bestandteil einer Fördermaßnahme waren. Der Antragsteller muss dies durch entsprechende Belege aus dem Vorbesitz oder, wenn diese nicht mehr beizubringen sind, eine eidesstattliche Erklärung des Verkäufers glaubhaft machen.
Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Die Laufzeitverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen.
Der Investitionszuschuss muss spätestens drei Monate nach dem Vorhabenende über das Thüringer Förderportal abgerufen werden. Er umfasst nur solche Wirtschaftsgüter, die bis zum Maßnahmeende angeschafft wurden.
Es können nur solche Ausgaben für Investitionen berücksichtigt werden, die vorher beantragt und die bis zum Vorhabensende angeschafft wurden.
Die Zuwendungsempfänger sollen diese Kennziffern erfassen, überwachen und ggf. die Anlagen auch nachsteuern, sowie dazu im Sachbericht zum Verwendungsnachweis berichten.
Versicherungsleistungen sowie Ausgaben für Schutzrechte und Patente, die durch den Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistung abgeschlossen wurden bzw. gewährt werden und daher im Angebot inkludiert sind, sind förderbar.
Wenn bei den Investitionsausgaben die Ausgaben einer Investition zur Steigerung der Ressourcenschonung und -effizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese ressourcenbezogenen Ausgaben die förderfähigen Ausgaben. Das ist der Fall bei der Neuanschaffung zusätzlicher Anlagen, Geräte oder Materialien, die ausschließlich der Verbesserung der Ressourceneffizienz dienen.
Folgende kumulativ zu betrachtenden Indizien weisen darauf hin, dass eine Investition ausschließlich zum Zwecke der Verbesserung der Ressourceneffizienz durchgeführt wird:
Die Ressourceneffizienzsteigerung ist das bestimmende Investitionsmotiv; die Investition führt ggü. dem Ist-Zustand zu wesentlichen Ressourceneinsparungen.
Die Investition ist nur zur Steigerung der Ressourceneffizienz erforderlich und geht über den Stand der Technik hinaus.
Für den Fall des Ersatzes einer bestehenden und voll funktionstüchtigen Anlage muss die zu ersetzende Bestandsanlage zunächst solange in Betrieb sein, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung von der betrieblichen Nutzungsdauer noch mindestens 25% verbleiben.
Ermittlung der betriebsüblichen Nutzungsdauer:
Dafür sind die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) heranzuziehen. Sollte eine Anlage in der branchenspezifischen Tabelle nicht aufgeführt sein, ist die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle „AV“) anzuwenden.
Die betriebsübliche Nutzungsdauer wird durch die Multiplikation der Abschreibungsdauer mit dem Faktor 1,5 ermittelt. Ist eine technische Anlage nicht in den AfA-Tabellen enthalten, darf die steuerrechtlich relevante Abschreibungsdauer zugrunde gelegt werden.
Beispielrechnung:
Abschreibungswert einer Anlage = 10 Jahre
Betriebsübliche Nutzungsdauer = 10 Jahre * 1,5 = 15 Jahre
-> Wenn die Anlage nicht älter als 11,25 Jahre ist, bleiben noch mindestens 25% der betriebsüblichen Nutzungsdauer.
In Fällen, in denen die Ausgaben nicht als ausschließlich ressourcenbezogen darstellbar sind, werden die Ausgaben einer Investition zur Steigerung der Ressourcenschonung oder -effizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, zu einer geringeren Schonung bzw. Effizienz führenden Investition ermittelt, die andernfalls hätte durchgeführt werden müssen ("Referenzinvestition"). Die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen sind die ressourcenbezogenen Ausgaben und somit die förderfähigen Ausgaben (Investitionsmehrausgaben).
Als Referenzinvestition kann die Anschaffung oder der Erwerb einer weniger effizienten, jedoch technologisch vergleichbaren Neuanlage oder aber auch die Generalüberholung beziehungsweise Sanierung einer bestehenden Anlage anerkannt werden. Die Referenzinvestition ist so zu wählen, dass sie
zur geplanten Investition einen vergleichbaren Zweck und Funktionsumfang mit Ausnahme der Effizienzsteigerung aufweist; eine technisch vergleichbare Investition ist eine Investition mit derselben Produktionskapazität und denselben technischen Merkmalen;
dem Stand der Technik entspricht und ebenfalls am Markt verfügbar ist;
keinen anderen wesentlichen Mehrwert hat;
eine vergleichbare Nutzungsdauer wie die der beantragten Investition aufweist und
ggf. vorhandene gesetzliche ökologische Mindestanforderungen erfüllt (sofern die Technik in der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/Europäische Gemeinschaft gelistet ist, gelten die entsprechenden Mindestanforderungen).
Zur Ermittlung der Referenzausgaben ist ein Referenzangebot einzuholen oder mittels anderer Unterlagen, die klar, präzise, nachvollziehbar und aktuell sind, zu dokumentieren, wie die Ausgaben der Referenzinvestition ermittelt worden sind.
Für investive Maßnahmen, die zur Verbesserung der Ressourcenschonung und -effizienz führen und gleichzeitig Ersatzinvestitionen darstellen, gilt unter Berücksichtigung der vorgenannten Bedingung folgende Regelung:
Soweit bei einem Investitionsgegenstand der Charakter einer Ersatzinvestition überwiegt, ist mit Hilfe eines einfachen und durch Dritte nachvollziehbaren Verfahrens dieser Anteil herauszurechnen und die Förderung auf dieser Basis zu berechnen.
Wenn möglich erfolgt dies durch eine inhaltliche/fachliche/technische (körperliche) Abgrenzung zwischen den Teilen Ressourceneffizienzinvestition und Ersatzinvestition.
Sofern eine körperliche Abgrenzung nicht möglich ist, ist eine rechnerische Abgrenzung zulässig. Die Anrechnung des Anschaffungswertes der bestehenden Maschine/Einrichtung ist anzuwenden, wenn eine anderweitige sachlich begründete Differenzierung nicht möglich ist.
Die förderfähigen Ausgaben werden entsprechend der Abgrenzung auf den Effizienzanteil reduziert.
Der Antragsteller muss bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben die Abgrenzung der Ausgaben für die Investitionsmehrausgaben nachvollziehbar und plausibel darlegen. Hierzu kann das antragstellende Unternehmen zur Unterstützung die Umsetzungsberatung in Anspruch nehmen.
Folgende Kriterien weisen darauf hin, dass es sich nicht um eine reine ressourcenbezogene Maßnahme handelt:
Ungewöhnlich hohe Amortisationszeiten (> 10 Jahre);
Die zu ersetzende Anlage hat ihre betriebsübliche Nutzungsdauer erreicht, ist nur noch bedingt einsatzfähig oder defekt.
Die Maßnahme generiert einen zusätzlichen wesentlichen Mehrwert bzw. Systemnutzen, wie z.B. Steigerung der Produktionsmenge.
Bei der Maßnahme handelt es sich um ein reines Redundanzsystem.
Das Abnahmeprotokoll dokumentiert den Übergang des Gerätes / der Anlage vom Lieferanten auf den Kunden. Mit dem Inbetriebnahmeprotokoll wird belegt, dass das mit dem Gerät / der Anlage im Einsatz ist und damit das verfolgte Ziel erreicht wird / umgesetzt wurde.
Für eine Anlage aus mehreren einzelnen unselbständigen Bauteilen (ggf. auch unterschiedlicher Lieferanten), die erst durch die Montage aller dieser Teile die angestrebte Verbesserung erreichen kann, muss ein Abnahme- und ein Inbetriebnahmeprotokoll für die Gesamtanlage vorgelegt werden.
Teilabrufe sind in einer Höhe von mindestens 50.000 € möglich.
Zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel müssen mit jedem Abrufantrag die Originalrechnungen und die Zahlnachweise zu jeder erfassten Abrufposition zugeordnet im Thüringer Förderportal eingereicht werden.
FAQ: Demonstrationsvorhaben
Ausführliche Darstellung des Vorhabens, insbesondere Demonstrationscharakter, übergreifende Ziele, Notwendigkeit und Dringlichkeit;
Nachhaltige Entwicklung; Welchen Beitrag leistet das Vorhaben zur Ressourcenschonung und -effizienz, Energieeinsparung und -effizienz? Welcher Beitrag wird durch das Vorhaben zur nachhaltigen Entwicklung erbracht? Verbesserung der Luftreinhaltung? Welcher Beitrag zum Klimaschutz wird erbracht? Gibt es Synergien zu vor- oder nachgelagerten Prozessen (Produktgestaltung, Lieferkette, Verwertung, Entsorgung?
Darstellung des Pilotcharakters; Beruht das Vorhaben auf einem neuartigen, in dieser Form in Thüringen noch nicht umgesetzten Konzept? Ist das Vorhaben auf andere Regionen oder andere Anwendungsfelder übertragbar?
Darstellung der Wirtschaftlichkeit bzw. der Verwertungsperspektive; Demonstriert das Vorhaben eine grundsätzlich marktfähige Lösung? Ist ein Weiterbetrieb der Anlage(n) nach Ende der Förderung realistisch? Übt das Vorhaben eine Strahlwirkung aus? Hat es das Potential, Skaleneffekte zu induzieren? mögliche Einbindung in existierende Wertschöpfungsketten; Bezüglich der Amortisierungszeiträume in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollte sich an den AfA-Tabellen für die Wirtschaftszweige des BMF orientiert werden.
Bedeutung des Vorhabens für die thüringische Wirtschaft; Wie trägt das Vorhaben zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Vorhabenträgers und damit der thüringischen Wirtschaft bei? Werden durch das Vorhaben neue Arbeitsplätze geschaffen?
Risikobewertung und Folgenabschätzung der einzusetzenden Methoden und Verfahren in der Praxis;
Zur Abklärung einer erfolgreichen Durchführung eines geplanten Demonstrationsvorhabens kann eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden. In der Machbarkeitsstudie wird dabei überprüft, ob
die dem Förderantrag zugrundeliegenden Planungen geeignet sind die mit dem Demonstrationsvorhaben angestrebten Ziele zu erreichen,
die dem Förderantrag zugrundeliegende Investitions- und Finanzierungsplanung die vollständige Realisierung des Demonstrationsvorhabens gesichert erscheinen lässt.
Die Ermittlung der für die detaillierte Projektbeschreibung erforderlichen Grundlagen, wie z.B. die Wirtschaftlichkeitsprognose, kann auch Bestandteil einer im Rahmen des Demonstrationsvorhabens förderbaren Machbarkeitsstudie sein.
Machbarkeitsstudien sind nur als integraler Bestandteile von Demonstrationsvorhaben förderbar. Das bedeutet, dass bei positivem Ergebnis der Machbarkeitsstudie das Demonstrationsvorhaben auch umgesetzt werden muss. Andernfalls ist eine Förderung der Ausgaben für die Machbarkeitsstudie ausgeschlossen.
Die Ausgaben für Machbarkeitsstudien werden auch dann als förderfähige Ausgaben anerkannt, wenn das Ergebnis der Machbarkeitsstudie belegt, dass ein angestrebtes Demonstrationsvorhaben nicht sinnvoll umgesetzt werden kann.
TRL 6: Prototyp in Einsatzumgebung
Prototypenimplementierung mit realistischen komplexen Problemen. Teilweise integriert in existierende Systeme. Begrenzte Dokumentation verfügbar. Technische Machbarkeit im aktuellen Anwendungsbereich komplett nachgewiesen.
TRL 7: Prototyp im Einsatz
Demonstration des Versuchsaufbaus im betrieblichen Umfeld. System ist beinahe maßstabsgetreu zum betrieblichen Umfeld. Die meisten Funktionen für Demonstration und Test sind vorhanden. Gut integriert mit dem Sicherheits- und Hilfssystem. Begrenzte Dokumentation verfügbar.
TRL 8: Qualifiziertes System mit Nachweis der Funktionstüchtigkeit im Einsatzbereich
Systementwicklung beendet. Vollständige Integration in die betrieblichen Hardware- und Softwaresysteme. Großteil der Benutzerdokumentation, Ausbildungsdokumentation und Wartungsdokumentation sind verfügbar. Das System wurde funktionsgeprüft in simulierten und Betriebsszenarien. Verifizierung und Validierung abgeschlossen.
TRL 9: Qualifiziertes System mit Nachweis des erfolgreichen Einsatzes
Das gegenwärtige System wurde intensiv demonstriert und in seiner Betriebsumgebung getestet. Dokumentation vollständig abgeschlossen. Erfolgreiche Betriebserfahrungen.
Vorhaben können als Einzel- und Verbundvorhaben durchgeführt werden. Bei Verbundvorhaben muss der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil der Arbeiten in Thüringen durchgeführt werden. Außerdem ist ein Kooperationsvertrag oder zumindest ein Entwurf vorzulegen, der u.a. darstellt, wie die Zusammenarbeit organisiert wird und wie die Aufteilung der Ausgaben, Investitionen, Arbeit und Verteilung der Aufgaben untereinander geregelt ist.
Damit die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel geprüft werden kann, müssen mit jedem Abrufantrag die Originalrechnungen und die Zahlnachweise im Thüringer Förderportal zu jeder erfassten Abrufposition zugeordnet eingereicht werden.
Teilabrufe sind möglich. Zuschüsse sollen jedoch in einer Höhe von mindestens 50.000 € abgerufen werden.