Den Zuschuss erhalten kleine und mittelständische Unternehmen als Überbrückungshilfe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten oder müssen. Diese Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung wird als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe in den Monaten September bis Dezember 2020 erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen), soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes qualifizieren, sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn
a) sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
b) sie nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind (Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen [im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung] gewährt werden, die sich am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen) und
c) ihr Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist oder ihr durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist. Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der in Satz 1 beschriebenen Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt werden. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.
Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform , die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Abweichend von Absatz 1 c) wird bei diesen Unternehmen und Organisationen statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts.
(1) Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 90 % der betrieblichen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
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60 % der betrieblichen Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
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40 % der betrieblichen Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %
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40 % der betrieblichen Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 20 % und unter 30 % für Antragsteller bestimmter Dienstleistungsbereiche
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen 1. September 2019 und 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
(2) Die Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate beantragt werden. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat.
(3) Für verbundene Unternehmen kann Überbrückungshilfe insgesamt nur bis zu einer Höhe von 200.000 Euro für vier Monate beantragt werden. Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder Einrichtungen der Behindertenhilfe. Auch in den Fällen des Satz 2 müssen die beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
(4) Die*der Antragsteller*in darf die Überbrückungshilfe nur zur Deckung der nach Ziffer 4 der Richtlinie förderfähigen Kosten verwenden.
(5) Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten September bis Dezember 2020.
(6) Soloselbständige, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Richtlinie erfüllen und die Umsatzrückgänge für eine anteilige Fixkostenerstattung erreichen, erhalten zusätzlich einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten in Höhe von 1.180 Euro monatlich im Geltungszeitraum September bis Dezember 2020 dieser Richtlinie. Der Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten ist ausgeschlossen, wenn für den entsprechenden Monat Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind.