Kleines Lexikon der Förderpraxis

Glossar

auch Sachanlagevermögen genannt, bezeichnet in der Bilanz alle auf der Aktivseite befindlichen, zur dauernden Nutzung (Geschäftsbetrieb) bestimmten Vermögensgegenstände, z. B. Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Rechte und Patente

die Einreichung des formgebundenen oder formlosen Antrages vor Beginn der Investition oder des Projektes ist die Voraussetzung für die Gewährung öffentlicher Fördermittel. In einigen Fällen darf erst nach Bewilligung des Zuschusses mit der Investition begonnen werden.

Allgemeine Nebenbestimmungen zur Gewährung von Investitionszuschüssen sind rechtsverbindlicher Bestandteil eines Förderbescheides bzw. Darlehensvertrages, die beim Einsatz öffentlicher Fördermittel zu beachten sind.

i. d. R. formgebundener Antrag zum Abruf bewilligter Fördermittel. Die Zuwendung darf nicht eher abgefordert werden, als sie für Zahlungen im Sinne des Zuwendungsbescheides benötigt wird

Bankbürgschaft durch Gewährung eines Bankkredits, bei dem die Bank für Kundenverpflichtungen Bürgschaft leistet, Garantien gewährt.

Kundenbetreuung der Thüringer Aufbaubank (auf dem Bild sehen Sie fünf Mitglieder des Beratungsteams)
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