Neues Gebäudeenergiegesetz - das sollten Sie als Öffentliche Einrichtung wissen
(05.03.2021) Seit dem 01. November 2020 gilt das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, auch als Gebäudeenergiegesetz (GEG) bezeichnet. Es führt das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen. Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengefasst.
Warum gibt es das neue Gesetz?
Mit dem GEG wird die EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.05.2010) umgesetzt, die für Neubauten ab 2021 das Niedrigstenergiegebäude als Standard festlegt. Zweck ist der möglichst sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich der zunehmenden Nutzung Erneuerbarer Energien unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit.
Ab wann ist das neue Gesetz anzuwenden?
Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31.10.2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, gilt noch das alte Energieeinsparrecht - also EnEV und EEWärmeG. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden. Bei Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben - also beispielsweise bei vielen Sanierungen - gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31.10.2020 ist das GEG anzuwenden.
Müssen Neubauten und Bestandsgebäude noch mehr gedämmt werden?
Das Anforderungsniveau für Neubauten als auch für Bestandsgebäude wurde nicht verschärft. Die bisherigen primärenergetischen Anforderungen bleiben bestehen. Auch die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bleiben unverändert.
Was ändert sich dann konkret?
Das GEG verpflichtet Bauherr*innen zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien oder wahlweise zu Ersatzmaßnahmen, die im Wesentlichen den Regelungen des EEWärmeG entsprechen. Das GEG sieht als Erfüllungsoptionen die Nutzung von Solarthermie, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie die Brennstoffzellenheizung sowie Fern- und Abwärme vor. Neu ist, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Dafür ist ein Deckungsanteil von mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs erforderlich.
Was bedeutet das für Gebäude der öffentlichen Hand?
Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu. Wenn die öffentliche Hand ein Nichtwohngebäude errichtet oder einer grundlegenden Renovierung unterzieht, muss sie prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge durch die Errichtung einer im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung erzielt und genutzt werden können. Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise; dies kann im Rahmen der Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen.
Was ist noch wichtig zu wissen?
Mit der Einführung des GEG wird auch die Förderung des Bundes neu aufgesetzt. Dazu informieren wir Sie in einem der kommenden Newsletter.
Wo findet man weiterführende Informationen?
Internetseite Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Bundesgesetzblatt vom 13.08.2020