Neuerungen in der Überbrückungshilfe III - der Überblick
Was ist neu in der Überbrückungshilfe III? Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
- Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021
- Für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent: Erhöhung der Fixkostenerstattung auf 100 Prozent
- Antragsberechtigung für kirchliche Unternehmen und bis 31.10.2020 gegründete Start-ups
- Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware auf Hersteller*innen, Großhändler*innen und professionelle Verwender*innen erweitert
- Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
- Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen
- Antragstellenden wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen (z.B. bei atypischen Umsatzverläufen)
- Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschaftende von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über prüfende Dritte oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
- Unternehmen und Soloselbstständige erhalten nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.
Hintergrund: Was ist die Überbrückungshilfe III?
Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche).
Der Bund hat die Überbrückungshilfe III seit dem 12. April 2021 um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Dieser wird für alle antragsberechtigten Monate gewährt und kann über die bestehende Umsatztabelle auf Antragsseite 3 beantragt werden. Weitere Neuerungen betreffen unter anderem die Erstattung von Fixkosten sowie eine Anschubhilfe für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche. Außerdem sind nun kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, antragsberechtigt.
Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Alle Informationen dazu finden Sie auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hier >>
Hinweise zum Verfahren der Abschlagszahlung
Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden bei der Überbrückungshilfe III Abschlagszahlungen in Höhe von 50% der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro pro Monat.