Neue Allgemeine De-Minimis-Verordnung ab 2024
Die Europäische Kommission hat am 13.12.2023 eine neue Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023) verabschiedet. Sie gilt vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2030.
Die bisherige Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013) kann übergangsweise noch bis zum 30.06.2024 angewendet werden.
In der Thüringer Aufbaubank wird diese Übergangsfrist in Abhängigkeit von den Regelungen in den einzelnen Förderrichtlinien angewendet, so dass die neue De-minimis-Verordnung in einzelnen Förderprogrammen ggf. erst im Zeitverlauf des ersten Halbjahres 2024 Anwendung findet. Bitte informieren Sie sich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer Kundenberatung.
Was ist eine De-minimis Beihilfe?
Als Beihilfen allgemein werden öffentliche Zuwendungen bezeichnet. Der Begriff De-minimis-Beihilfe kommt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Wettbewerb im Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten nicht zu verfälschen, sind staatliche Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Sie stellen für das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen dar, die eine solche Zuwendung nicht erhalten.
Das EU-Recht lässt jedoch Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot zu. Das gilt für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Diese sogenannten De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden und können z. B. in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Allerdings ist die Höhe der einem Unternehmen maximal zulässigen De-minimis-Beihilfen in einem bestimmten Zeitraum beschränkt.
De-minimis-Beihilfen können aktuell auf der Grundlage von vier verschiedenen De-minimis-Verordnungen gewährt werden: Allgemeine-De-minimis-Beihilfen, Agrar-De-minimis-Beihilfen, Fisch-De-minimis-Beihilfen und DAWI-De-minimis-Beihilfen. Weitere Ausführungen dazu finden Sie auch in unserem Informationsblatt.
Bei der Beantragung von De-minimis-Beihilfen hat das Antrag stellende Unternehmen in der De-minimis-Erklärung alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.
Was ist neu?
Nach der Verordnung sind weiterhin Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung von einer Förderung ausgeschlossen. Neu ist, dass sich die Förderung von Unternehmen der Fischerei und Aquakultur ebenfalls nur noch auf die Primärerzeugung beschränkt. (Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur können in Abhängigkeit von den speziellen Fördervoraussetzungen der Programme gefördert werden). Auch der Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr durch Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs ist in Abhängigkeit von den speziellen Fördervoraussetzungen der Programme nunmehr nach der De-minimis-Verordnung beihilfefähig.
Die speziellen Bedingungen und Grundlagen der Förderung sind in den jeweiligen Richtlinien der einzelnen Förderprogramme und ggf. den Bearbeitungsgrundsätzen geregelt.
De-minimis-Höchstbetrag: Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf nunmehr einen Beihilfewert von 300.000 Euro (bislang 200.000 Euro) nicht überschreiten (Art. 3 Abs. 2 De-minimis-Verordnung). Die Beschränkung bei Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs (bisher 100.000 Euro) ist aufgehoben.
Bei jeder neuen Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ist weiterhin die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen heranzuziehen.
Geändert wurde allerdings der Dreijahres-Zeitraum für die Ermittlung des Beihilfehöchstbetrages von 300.000 Euro. Zu betrachten sind nun taggenau die letzten drei Jahre vor der Gewährung der Beihilfe („rollierender Zeitraum“) und nicht mehr das Steuerjahr.
Beispiel: Für die Gewährung der Beihilfe am 18.03.2024 sind die seit 19.03.2021 erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu berücksichtigen.
Kumulierung: Allgemeine-De-minimis-Beihilfen können mit De-minimis-Beihilfen nach den Verordnungen für den Agrarsektor oder Fischerei- und Aquakultursektor unter Einhaltung der Schwellenwerte der einzelnen De-minimis-Verordnungen bis zum Schwellenwert von 300.000 Euro kumuliert werden. Der jeweilige Einzelschwellenwert der Allgemeine-, Agrar- und Fisch-De-minimis-Beihilfen darf dabei nicht überschritten werden.
Eine Kumulierung der Allgemeinen De-minimis-Beihilfen mit De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-De-minimis-Beihilfen) ist ohne betragliche Beschränkung möglich.
Neben der Einhaltung der genannten Höchstbeträge müssen De-minimis-Beihilfen zusammen mit anderen Beihilfen (z. B. auf der Grundlage weiterer Gruppenfreistellungsverordnungen oder Kommissionsentscheidungen) für dieselben beihilfefähigen Kosten bis zur einschlägigen Beihilfehöchstgrenze wie bisher kumuliert werden.
De-minimis-Erklärung: In der mit Antragstellung einzureichenden neuen De-minimis-Erklärung (Anlage) sind alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die das Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund als ein einziges Unternehmen in den vergangenen drei Jahren erhalten bzw. beantragt hat.
De-minimis-Bescheinigung: Bei Bewilligung der Zuwendung/des Darlehens erhält das Unternehmen weiterhin eine De-minimis-Bescheinigung, in der alle De-minimis-Beihilfen des Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes in den vergangenen drei Jahren, die Restfördermöglichkeit sowie der De-minimis-Beihilfewert der aktuellen Bewilligung/Zusage ausgewiesen werden.
Aktualisiert haben wir außerdem unser Informationsblatt zur De-minimis-Regel, um Antragstellern, Hausbanken, Beratern, Verbänden und Kammern den Umgang mit den neuen Regelungen der De-minimis-Verordnung zu erleichtern. Das Informationsblatt sowie alle De-minimis-Verordnungen sind über unsere Internetseite www.aufbaubank.de unter der Rubrik „Förderprogramme/Glossar/De-minimis-Beihilfen“ abrufbar.