GRW-Investitionsförderung wird neu ausgerichtet
Aufgrund geänderter beihilferechtlicher Vorgaben in der neuen EU-Förderperiode hat das Wirtschaftsministerium das Förderprogramm Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) – das wichtigste Instrument zur Förderung von Unternehmensinvestitionen in Thüringen – aktualisiert und angepasst. Vorgesehen ist eine stärkere Fokussierung auf produktive und nachhaltige Investitionen. Die Lohnuntergrenzen für neu zu schaffende Arbeitsplätze werden erhöht und die Förderkonditionen für das Gastgewerbe weiter verbessert. Wegen der EU-Einteilung in C- und D-Fördergebiete gelten innerhalb Thüringens künftig allerdings regional unterschiedliche Förderkonditionen. Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
„Eine wirksame GRW-Förderung ist entscheidend, damit Thüringen wirtschaftlich auf der Überholspur bleiben kann“, sagte Tiefensee. Aus dem Programm seien allein seit 2015 mehr als 1.000 Thüringer Unternehmen mit 750 Millionen Euro bei ihren Vorhaben unterstützt und dabei Investitionen von gut vier Milliarden Euro angestoßen worden. Aktuell liegen bei der TAB 45 vollständige Anträge auf GRW-Investitionsförderung mit einem geplanten Investitionsvolumen von rund 130 Millionen Euro vor. „Auch künftig ist eine leistungsfähige GRW unabdingbar, um den notwendigen Strukturwandel in der Thüringer Wirtschaft zu unterstützen“, so der Minister. Das Land sei daher gezwungen, auf engere EU-beihilferechtliche Vorgaben, aber auch auf mögliche weitere Mittelkürzungen im Landeshaushalt zu reagieren. Zudem haben sich 40 Prozent der Regionen Thüringens wirtschaftlich so gut entwickelt, dass der Anteil des Freistaats am gesamten GRW-Finanzrahmen um 18 Prozent sinkt. „Ich appelliere deshalb an den Haushaltgesetzgeber, auch in den kommenden Haushalten Sorge dafür zu tragen, dass Fördergelder von Bund und EU hundertprozentig gegenfinanziert werden können. Mit jedem fehlenden Euro an GRW-Landesmitteln verlieren wir zwei Euro für die Unterstützung von Unternehmen. Das kann niemand wollen, das kann niemand verantworten", so Tiefensee.
Von den 22 Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten werden künftig noch 14 zum C-Fördergebiet gehören. Im C-Fördergebiet wird es dabei grundsätzlich folgende beihilferechtlich zulässige Höchstsätze geben: 15 Prozent für die Förderung von Großunternehmen; für mittlere Unternehmen 25 Prozent und für kleinere Unternehmen 35 Prozent (bisherige Förderung im C-Gebiet lag bei 10, 20 und 30 Prozent). In den Landkreisen Greiz und Altenburger Land sowie in Suhl kommen weitere 5 Prozent wegen ungünstiger demografischer Entwicklung hinzu. Die anderen acht Landkreise und kreisfreien Städte sind künftig als D-Fördergebiet eingestuft. Für diese Regionen erhält der Freistaat weniger Mittel und kann diese aufgrund enger EU-beihilferechtlicher Vorgaben nur begrenzt zur Unternehmensförderung einsetzen. Insbesondere ist hier keine Förderung von Großunternehmen mehr zulässig. Die Förderung von mittleren Unternehmen ist auf 10 Prozent und von kleinen Unternehmen auf 20 Prozent der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
Angesichts der neuen Rahmenbedingungen gehe es in Zukunft darum, die GRW-Förderung noch stärker auf struktur- und regionalpolitisch wichtige Vorhaben zu fokussieren, sagte Tiefensee: „Das heißt: Wir werden uns künftig auf solche Investitionen konzentrieren, die zu Verbesserungen bei Produktivität, Lohnentwicklung und mehr Nachhaltigkeit in den Unternehmen führen.“ Bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze gilt ab sofort eine Jahresbruttolohnuntergrenze von 40.000 Euro in der Industrie, 35.000 Euro im Handwerk und 26.000 Euro im Beherbergungsgewerbe. Die maximal zulässige Leiharbeitsquote von 20 Prozent bleibt bestehen. Für Antragsteller in C-Fördergebieten, die ihren Sitz nicht in Thüringen haben oder bis Investitionsende nicht nach Thüringen verlegen, wird die Förderung um fünf Prozentpunkte abgesenkt. Eingeführt wird ein Nachhaltigkeitskriterium, das z.B. durch eine entsprechende Zertifizierung oder den Nachweis der Mitgliedschaft im Thüringer Nachhaltigkeitsabkommen erfüllt werden kann. Auch können besondere Investitionen in Umweltschutzmaßnahmen bis zu 45 (C-Fördergebiet) bzw. 40 Prozent (D-Fördergebiet) der umweltbezogenen Mehrkosten unterstützt werden.
Für bestimmte Branchen, die sich – wie die Logistik, der Groß- und Versandhandel und darauf bezogene Dienstleistungen – in den vergangenen Jahren und auch trotz Corona-Krise in der Regel gut entwickelt haben, bedarf es allerdings keiner aktiven Unterstützung mehr. Diese Branchen sind daher, ebenso wie die Hersteller von Verpackungsfolien auf Kunststoffbasis, künftig in der GRW nicht mehr förderfähig. Dagegen wird bei touristischen Betrieben der Umsatzanteil, der mit Beherbergung zu erzielen ist, von 50 auf 30 Prozent deutlich abgesenkt und der Kreis der förderfähigen Unternehmen damit erweitert. Auch alle vom Wirtschaftsministerium evaluierten wirtschaftsnahen und gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind künftig über die GRW förderfähig; der Nachweis eines FuE-Anteils von 70 Prozent des Umsatzes entfällt hier.
Die neuen GRW-Förderkonditionen waren in den letzten Monaten auch mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern intensiv diskutiert worden. Die neue Richtlinie findet sich auf der Website der Thüringer Aufbaubank (TAB), über das bereits auch seit Anfang Januar Anträge auf einzelbetriebliche GRW-Förderung gestellt werden konnten. Die TAB berät über ihre Kundencenter interessierte Antragsteller zu den neuen Förderkonditionen und bietet Unterstützung bei der Antragstellung.