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Alle Anträge, die bis zum 30.11.2024 gestellt werden und vollständig sind werden in diesem Jahr bearbeitet, bewilligt und ausgezahlt. Ausschlaggebend hierfür ist der postalische Eingang des unterschriebenen Originalantrages bei der TAB.Bitte beachten Sie: Zur Antragstellung muss der vollständig notariell beurkundeter Kaufvertrag, die Vorlage des Grunderwerbsteuerbescheids inkl. Zahlungsbeleg (z. B. Kontoauszug), die Kindergeldbescheinigung oder anderer Nachweis zum Bezug des Kindergeldes (z. B. Kontoauszug) und im Falle eines Erwerbs eines Grundstückes auch der Nachweis zu der Eignung zur Wohnbebauung (z. B. Bestätigung durch Kommune) eingereicht werden.
Alle nach diesem Termin eingereichten Anträge gelten jeweils als Antrag für das Folgejahr nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des jeweiligen Landeshaushaltes.
Mithilfe des Förderprogramms soll der Zugang zu selbstgenutztem Wohneigentum für Familien durch finanzielle Unterstützung durch den Freistaat Thüringen erleichtert werden. So soll auch die Attraktivität des Thüringer Wohnstandortes für Familien gefördert werden.
Förderprogrammdetails
Gefördert wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum (Eigentumswohnung, Wohnhaus im Bestand oder im Neubau, Grundstück mit Eignung zur Wohnbebauung) zur Selbstnutzung durch Familien. Das Wohneigentum, für das die Förderung beantragt wird, muss in Thüringen gelegen sein. Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages muss ab dem 2. Januar 2024 stattgefunden haben.
Förderfähig ist der Ersterwerb für Familien. Familien sind Ehepaare, aktuell oder zukünftig in einer Hausgemeinschaft lebende Paare oder Lebenspartner sowie Alleinerziehende (natürliche Personen), in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das ein eigener Kindergeldanspruch zugunsten eines Erwerbers besteht.
Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und beträgt fünf Prozent des im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises des Wohneigentums.
Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt:
bis zu 400.000 Euro für den Erwerb von selbstgenutzten Wohneinheiten oder Eigentumswohnungen beziehungsweise
bis zu 100.000 Euro für den Erwerb von Grundstücken mit Eignung zur Wohnbebauung.
Der diese Beträge jeweils übersteigende Teil des Kaufpreises wird nicht gefördert.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der errechnete Zuschuss den Betrag von 1.000 Euro nicht erreicht.
Bitte beachten Sie: Der im Portal gestellte Antrag muss ausgedruckt und jeweils mit Originalunterschrift(en) per Post an die TAB gesendet werden, damit Ihr Antrag seine volle Gültigkeit entfaltet und bearbeitet werden kann. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Jahres schriftlich gestellt und vollständig eingereicht werden.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in unserem Video-Tutorial.
Der Antrag ist im TAB-Portal zu stellen. Bitte beachten Sie: Der im Portal gestellte Antrag muss ausgedruckt und jeweils mit Originalunterschrift per Post an die TAB gesendet werden, damit Ihr Antrag seine volle Gültigkeit entfaltet und bearbeitet werden kann. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Jahres schriftlich gestellt und vollständig eingereicht werden.
Nein, allerdings ist mit dem Förderantrag die Absicht für alle Familienmitglieder zu erklären, dieses künftig als Hauptwohnung zu nutzen.
Bitte beachten Sie: Alle Unterlagen müssen zur Antragstellung ausschließlich digital im TAB-Portal eingereicht werden.
Folgende Unterlagen müssen zur Antragstellung eingereicht werden:
vollständig notariell beurkundeter Kaufvertrag
Vorlage des Grunderwerbsteuerbescheids inkl. Zahlungsbeleg (z. B. Kontoauszug)
Kindergeldbescheinigung oder anderer Nachweis zum Bezug des Kindergeldes (z. B. Kontoauszug)
Folgende Unterlagen sind bei dem Erwerb eines Grundstückes zusätzlich einzureichen:
Nachweis zu der Eignung zur Wohnbebauung (z. B. Bestätigung durch Kommune)
Wenn der Antrag als Bruchteils- und Gesamthandsgemeinschaft gestellt wird ist eine Vollmacht zur Beauftragung des Antragstellenden als Vertreter einer Bruchteils- und Gesamthandsgemeinschaft zur Antragstellung notwendig.
Folgende Unterlagen sind einzureichen, sobald diese vorliegen (auch nach Antragstellung möglich):
Grundbuchauszug zum Nachweis des Wohneigentums
amtliche Meldebescheinigung für alle im Rahmen der Antragstellung genannten Familienmitglieder für den Vorhabensort
Nein, ist bereits Wohneigentum vorhanden, dann ist die Förderung ausgeschlossen. Dabei ist es unerheblich, wo das Wohneigentum gelegen ist, ob dieses durch Sie selbst genutzt wird und wie der Eigentumsübergang (z. B. Schenkung, Erbfolge oder sonstiger Erwerb) stattgefunden hat. Auch zwischenzeitlich wieder veräußertes Wohneigentum ist förderschädlich!
Ja, die Zweckbindung gilt als eingehalten, sofern die Wohnimmobilie von den Antragstellenden mindestens bis zum Ablaufvon fünf Jahren nach Beginn der Nutzung genutzt wird.
Beginn der Nutzung ist im Sinne dieser Richtlinie die Selbstnutzung als angemeldete Hauptwohnung gemäß § 17 Absatz 1 und § 21 Absatz 1, 2 und 4 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I. S. 2606) in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung die Wohnimmobilie noch nicht als Hauptwohnung genutzt haben, müssen
bei Neubau- oder Bestandsimmobilien alle im Rahmen der Antragstellung genannten Familienmitglieder in dem Wohnobjekt spätestens zwei Jahre nach der Beurkundung des notariellen Kaufvertrags,
im Falle des Erwerbs von Grundstücken die im Rahmen der Antragstellung genannten Familienmitglieder in dem Wohnobjekt spätestens drei Jahre nach der Beurkundung des notariellen Kaufvertrags
mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Zum Nachweis des Wohneigentums ist der Bewilligungsstelle der Grundbuchauszug und zum Nachweis der Hauptwohnsitznahme ist die amtliche Meldebescheinigung vorzulegen.
Die Antragstellenden verpflichten sich, das erworbene Wohneigentum innerhalb der Zweckbindung nicht zu veräußern, daran kein Erbbaurecht zu bestellen und die selbstgenutzte Wohneinheit nicht Dritten, z. B. im Rahmen eines Mietvertrages, ganz oder in wesentlichen Teilen zur Nutzung zu überlassen. Etwaige Änderungen sind der Thüringer Aufbaubank unverzüglich anzuzeigen.
Der Auszug des Kindes oder der Kinder vor Ablauf der fünf Jahre führt nicht zum Verstoß gegen die in der Richtlinie unter Nummer 4.5.3 genannten Voraussetzungen.
Werden Wohnimmobilien oder Teile einer Wohnimmobilie durch die Antragstellenden nicht selbst für Wohnzwecke genutzt, ist eine Förderung für den auf nicht zu selbstgenutzten Wohnzwecken entfallenden Teil ausgeschlossen. Sofern mehrere Wohnimmobilien oder gemischt genutzte Immobilien erworben werden, ist Voraussetzung einer Förderung, dass der Wohnimmobilienanteil, der zur Selbstnutzung vorgesehen ist, im Erwerbsvertrag durch Angabe des darauf entfallenden Teils des Entgelts wertmäßig zu beziffern und zu konkretisieren ist. In Ausnahmefällen, insbesondere bei einem Erwerb durch Zwangsversteigerung, kann dies auch durch den Antragstellenden schriftlich bestätigt werden.
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist möglich.
Werden mehr Anträge eingereicht als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, so entscheidet die Reihenfolge der vollständig eingereichten Anträge über eine Förderung. Bei elektronisch verifizierten Anträgen mittels Personalausweis-Identifizierung ist das das Datum des elektronischen Antragseingangs, beim Postversand des Antrags der Posteingangsstempel.
Für den Verwendungsnachweis und die Zweckbindungsfrist gelten im Programm verschiedene Fristen:
Fristen für den Erwerb von Bestands- oder Neubauten:
Beispiel
Meldung des Hauptwohnsitzes
Der notarielle Kaufvertrag für eine Wohnimmobilie wurde am 3. Januar 2024 beurkundet. Spätestens am 3. Januar 2026 muss die Wohnimmobilie als Hauptwohnung für alle im Antrag angegebenen Familienmitglieder angemeldet sein. Der Verwendungsnachweis ist in diesem Fall bis 3. Juli 2026 bei der Thüringer Aufbaubank einzureichen.
Zweckbindungsfrist
Die Wohnung wird am 5. Juni 2024 (Datum der Selbstnutzung) bezogen. Das bedeutet, dass die Zweckbindungsfrist am 5. Juni 2029 endet.
Fristen für den Erwerb von Grundstücken:
Beispiel
Meldung des Hauptwohnsitzes
Beispiel:Der notarielle Kaufvertrag für ein Grundstück wurde am 3. Januar 2024 beurkundet. Spätestens am 3. Januar 2027 muss die Wohnimmobilie als Hauptwohnung für alle im Antrag angegebenen Familienmitglieder angemeldet sein. Der Verwendungsnachweis ist in diesem Fall bis 3. Juli 2027 bei der Thüringer Aufbaubank einzureichen.
Zweckbindungsfrist
Beispiel: Das Grundstück wird am 5. Juni 2024 (Datum der Selbstnutzung) bezogen. Das bedeutet, dass die Zweckbindungsfrist am 5. Juni 2029 endet.
Bereits bei Antragstellung im TAB-Portal müssen Sie unter anderem den Grunderwerbsteuerbescheid inkl. Zahlungsbeleg (z. B. Kontoauszug) vorlegen. Die Bearbeitung des Antrages und damit die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses kann erst abgeschlossen werden, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Aus diesem Grund entsteht Ihnen kein Vorteil, wenn Sie einen unvollständigen Antrag abgeben. Wir möchten Sie daher bitten mit der Antragstellung abzuwarten bis Ihnen alle Unterlagen vollständig vorliegen.
So funktioniert die Antragstellung
In unserem ausführlichen Tutorial führen wir Sie Schritt für Schritt durch den kompletten Antrag im Programm "Wohneigentum für Familien".
Bitte beachten Sie: Der im Portal gestellte Antrag muss ausgedruckt und jeweils mit Originalunterschrift per Post an die TAB gesendet werden, damit Ihr Antrag seine volle Gültigkeit entfaltet und bearbeitet werden kann.