Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW), Teil II - Wirtschaftsnahe Infrastruktur (Förderschwerpunkt 2.1.4 Tourismus)
Förderfähig sind:
- Maßnahmen zur Geländeerschließung für den Tourismus.
- Maßnahmen zur Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen des Tourismus und ihre Ausstattung
- öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von ortsansässigen Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind
- Die öffentlichen Einrichtungen sollen zur Verbesserung der Infrastruktur in den Tourismusgebieten beitragen, deren Erholungswert erhöhen und ihre Wirtschaftskraft stärken.
- Maßnahmen zur Errichtung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus , die sich durch einen besonderen Innovationsgehalt im Hinblick auf Konzept, Ausgestaltung und Gästeansprache auszeichnen und erwarten lassen, in besonderem Maße Reiseanlässe zu schaffen
Bei der Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen und einnahmeschaffenden Maßnahmen zu differenzieren.
Nicht förderfähig sind:
- Maßnahmen der allgemeinen Landschaftspflege,
- Maßnahmen des Denkmalschutzes,
- Sanierung und Instandsetzung kulturhistorischer Gebäude,
- Verbesserung der innerstädtischen Park- und Grünflächen,
- Errichtung oder Ausbau von Unterkünften, Gastronomie
- Sporteinrichtungen (z. B. Sportstadien, Sporthallen, Golf- und Tennisplätze, Sport- und Freibäder),
- Freizeitparks,
- Stellplätze für Kfz, die nicht im Zusammenhang mit einer Öffentlichen Einrichtung des Tourismus stehen,
- Dorfgemeinschafts- und Bürgerhäuser,
- Tierparks und Zoologische Gärten,
- Freizeitangebote für ortsansässige Bevölkerung
Eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband.
Maßnahmeträger/innen können auch juristische Personen sein, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dies vom Finanzamt anerkannt ist.
Voraussetzungen:
Vor Antragstellung ist an uns eine Fördervoranfrage zu richten, welche bis zum 31.08. des jeweiligen Jahres für das nächste Haushaltsjahr gestellt werden kann.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Maßnahmeträger/in
- Bezeichnung, Standort, Inhalt der Maßnahme
- Darstellung der Eigentumsverhältnisse
- Darstellung der Gesamtkosten (einschließlich Folgekosten) und Finanzierungsplan
- Geplanter Investitionszeitraum
- Planungsstand (Bauleitplanung, Objektplanung)
- Übersichtsplan, Darstellung der Ortslage
- Nachweis über Anwendung der Plattform „Erlebnis/Werkstatt“ sowie Stellungnahme der zuständigen Destinationsmanagementorganisation (DMO) bzw. regionale Tourismusorganisation
Diese Voranfrage ersetzt nicht den Antrag.
Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Kosten.
Ein höherer Fördersatz kann in Ausnahmefällen innerhalb der Grenzen des GRW-Koordinierungsrahmens gewährt werden.
Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft legt Kriterien zur fallgruppenweisen Differenzierung der Fördersätze bei Vorliegen eines Ausnahmefalls fest.