Zweck der Förderung ist die Errichtung von Wasserversorgungsanlagen nach TrinkwV § 3 Abs. 2. a), b), c) und e).
Priorität haben:
Fördergegenstand 2 a)
Brunnen, Aufbereitungsanlagen, Leitungen für zur dauerhaften Wohnnutzung genutzte Grundstücke im Außenbereich, für die keine Versorgungspflicht des kommunalen Aufgabenträgers der Wasserversorgung besteht
Fördergegenstand 2 b)
Fassungsanlagen, Verbindungsleitungen, Hochbehälter, Ortsnetze, sonstige Anlagen lokaler Wasserversorger, sofern sie zur erstmaligen Errichtung einer öffentlichen Wasserversorgung für Grundstücke im Innenbereich notwendig sind
Fördergegenstand 2 c)
Anlagen zum Anschluss an die Fernwasserversorgung
Förderfähig sind:
Fördergegenstand 2 a)
Bau-, Beratungs- und Planungsleistungen sowie die Mehrwertsteuer.
Fördergegenstand 2 b) und 2 c)
Ausgaben für Netto - Bauleistungen am Investitionsstandort, die durch die Prüfung im Rahmen der Antragstellung bestätigt wurden.
Nicht förderfähig sind:
Fördergegenstand 2 a)
- Anlagenteile, die der Hausinstallation zuzurechnen sind,
- ausschließliche Förderung von Beratungs- und Planungsleistungen (ohne bauliche Umsetzung).
Fördergegenstand 2 b)
- Ausgaben für Haus- und Grundstücksanschlüsse im nicht öffentlichen Bereich,
- Ausgaben für Eigenleistungen und eigene Materialbeschaffung,
- Ersatz vorhandener Anlagen,
- Dimensionserweiterungen,
- Anlagen, die ausschließlich der Löschwasserversorgung dienen,
- Anlagen für Gartenanlagen wie Kleingärten gemäß Bundeskleingartengesetz und für Freizeitnutzungen wie Wochenend- und Bungalowsiedlungen, die baurechtlich nicht zum Wohnen zugelassen sind,
- Ausgaben für die innere Erschließung neuer und die Erweiterung vorhandener Gewerbe- und Wohnbaugebiete,
- Anlagen für gewerbliche Nutzung,
- Baunebenkosten nach DIN 276,
- Ausgaben für Lieferungen und Leistungen nach UVgO Thüringen.
Fördergegenstand 2 c)
- Ausgaben für Haus- und Grundstücksanschlüsse im nicht öffentlichen Bereich,
- Ausgaben für Eigenleistungen und eigene Materialbeschaffung,
- Ersatz, Sanierung, Instandhaltung und Erweiterung vorhandener Anlagen,
- Baunebenkosten nach DIN 276,
- Ausgaben für Lieferungen und Leistungen nach UVgO Thüringen.
Allgemein nicht förderfähig
- Ausgaben, die durch unzureichende Vorarbeiten, mangelhafte Planung, unrichtige Massenansätze, nicht fachgerechte Bauausführung, mangelhafte Unterhaltung sowie unzureichende oder mangelhafte Ausrüstung der Anlage entstehen.
- Ausgabenerhöhungen durch inhaltliche Änderungen von Leistungspositionen,
- Ausgaben für zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des Ausschreibungsergebnisses/ der Beauftragung sind (bzw. nicht Bestandteil der Beauftragung im Fördergegenstand 2 a) ),
- Ausgaben für Anlagen, die zeitlich und örtlich zusammen mit der Maßnahme durchgeführt werden, aber einem anderen Zweck dienen,
- Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist
- Ausgaben für die Unterhaltung, Wartung und den Betrieb von Anlagen,
- Ausgaben für die Grundstücksbereitstellung, wie Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen, auch bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung,
- Ausgaben für Verwaltungsgebäude, Bauhöfe, Dienstwohnungen, Garagen und vergleichbare Bauwerke,
- Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann,
- Ausgaben für die Umverlegung von Versorgungsleistungen,
- Ausgaben für Abbruchleistungen, sofern sie nicht der unmittelbaren Baufreiheit dienen,
- Ausgaben für Provisorien,
- Ausgaben für die Auswechslung von Abwasserrohren und -leitungen und Gewässerverrohrungen,
- Ausgaben für Stundenlohnarbeiten,
- Kapitalbeschaffungsausgaben, Steuern und sonstige Abgaben, Verwaltungsausgaben (Gebühren und Auslagen), Versicherungen, Abschreibungen, Ausgaben für Geschäftsbedarf;
- Leistungen für Erdarbeiten auf der Grundlage von Pauschalverträgen,
- Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen mit Ausnahme der nachgewiesenen Planungsleistungen bei Förderung gemäß Fördergegenstand 2 a).
Fördergegenstand 2 a)
Private Bauherren (Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte) und deren Zusammenschlüsse, insofern diese nicht durch kommunale Aufgabenträger mit Trinkwasser versorgt werden.
Fördergegenstand 2 b) und 2 c)
Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände, die Träger der Aufgabe der Wasserversorgung sind.
Förderprogramm
Vor einer Antragstellung muss eine Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm des Folgejahres bis spätestens 15. Juni beim TLUBN erfolgen. Voraussetzung für eine Anmeldung ist eine fachtechnisch prüffähige Genehmigungsplanung. Folgende Unterlagen sind mit der Anmeldung einzureichen:
- Anmeldeerklärung nach Vorgabe des TLUBN (siehe Download),
- Kurzerläuterung zum geplanten Vorhaben,
- Pläne und Zeichnungen in 3-facher Ausfertigung,
- genaue Bezeichnung des Vorhabens,
- Nachweis der Wirtschaftlichkeit anhand einer Kostenvergleichsrechnung nach LAWA KVR-Richtlinie,
- Kostenberechnung mit Ausweisung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- Begründung zur Notwendigkeit der Durchführung des Vorhabens im Programmjahr,
- wasser- und baurechtliche Gestattungen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau und Betrieb der Anlage, mindestens jedoch der Nachweis, dass diese vor dem Stichtag beantragt wurden.
Das TLUBN legt dem TMUEN die Programmvorschläge zur Aufnahme in das Förderprogramm bis zum 1. September für das Folgejahr vor. Das Förderprogramm wird bis zum 1. November des Vorjahres vom TMUEN aufgestellt. Das TMUEN informiert die Antragsteller über deren Einordnung in das Förderprogramm. Daraufhin sind für die im Förderprogramm eingeordneten Vorhaben die Anträge bis spätestens 31.12. bei der TAB einzureichen.
Gefördert werden kann, wenn:
Fördergegenstand 2a):
- mehrfache oder dauerhafte Grenzwertüberschreitungen der TinkwV oder unzureichende Versorgungssicherheit, die durch den Grundstückseigentümer/ Erbbauberechtigten nicht zu vertreten ist,
- keine Versorgungspflicht des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung besteht und dieser keine Absicht zum Anschluss des Grundstücks hat,
- soweit eine Kleinkläranlage im Einflussbereich des Brunnens versickert, muss zuvor eine Hygienisierung erfolgen,
- Einhaltung der Qualitätsstandards durch Nachweis
- einer DVGW-Zertifizierung für die Technikbeschaffung
- einer DVGW-Zertifizierung oder gleichwertigen Zulassung für die Installationsleistungen.
- Vorhaben stellt eine wirtschaftliche Lösung dar, bei der der Aufwand in einem angemessenem Verhältnis zum Nutzen steht. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage von 3 Angeboten.
Fördergegenstand 2 b):
- erstmalige Errichtung einer öffentlichen Wasserversorgung für Grundstücke im Innenbereich
- eine Willenserklärung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung liegt vor
- Die Förderung ist auf Orte bis max. 10.000 Einwohner begrenzt.
Fördergegenstand 2 b) und 2 c):
- geprüfte trinkwassertechnische Konzeption liegt vor
- Vorhaben stellt wirtschaftliche Lösung dar, bei der der Aufwand in einem angemessenem Verhältnis zum Nutzen steht. Ermittlung einer Vorzugslösung aus mehreren Alternativen auf der Grundlage einer Kostenvergleichsrechnung gemäß LAWA KVR-Leitlinie.
- es gelten die Regelungen des öffentlichen Auftragswesens
- die Gesamtfinanzierung ist gesichert
- in den letzten 5 Jahren wurden keine Gewinne oder Überschüsse an allgemeine Haushalte abgeführt
- mit der Durchführung wurde noch nicht begonnen
Die Zuwendungen werden als Projektförderung mit Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Der Fördersatz beträgt:
Fördergegenstand | Fördersatz |
---|
Fördergegenstand 2a) | 85 % für Beratung, Planung, Technik und Installation |
Fördergegenstand 2b) | 65 % der Investitionsausgaben |
Fördergegenstand 2c) | 50 % der Investitionsausgaben |
Die Zuwendung ist wie folgt begrenzt:
Fördergegenstand | Höchstbeträge |
---|
Fördergegenstand 2a) | Mindestbetrag: 1.000 EUR
Höchstbetrag: 22.000 EUR je angeschlossenem Grundstück |
Fördergegenstand 2b) | Höchstbetrag: 20.000 EUR je angeschlossenem Grundstück |