Thüringer Wohnraumherrichtungsförderrichtlinie
Die Antrags-Annahmefrist ist am 31.10.2023 ausgelaufen.
Ihre Fragen rund um dieses Förderprogramm stellen Sie bitte unter 0800/2732006.
Die Antrags-Annahmefrist ist am 31.10.2023 ausgelaufen.
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Gegenstand der Förderung sind bauliche Investitionen sowie Investitionen in die mit dem Gebäude fest verbundenen Ausstattungen zur schlichten und zweckmäßigen Herrichtung von derzeit ungenutztem Wohnraum in Thüringen für eine zukünftige Unterbringung prioritär des Personenkreises der Rechtskreiswechsler aus dem AsylbLG und nachgeordnet für Personen nach § 1 ThürFlüAG.
Gefördert werden können alle Maßnahmen, die seit dem 1. Januar 2023 begonnen wurden und bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen werden.
Der nach dieser Richtlinie geförderte Wohnraum und die im Zusammenhang mit der Herrichtung erworbenen Gegenstände sind für drei Jahre ab Fertigstellung prioritär für die Unterbringung des Personenkreises der Rechtskreiswechsler aus dem AsylbLG bereitzustellen (zeitliche Zweckbindung). Für diesen privilegierten Personenkreis besteht somit ein vorrangiges Bezugsrecht.
Zuwendungsempfänger sind Wohnungsunternehmen als Eigentümer der zu fördernden Wohnungen, welche in Thüringen Wohnraum vermieten. Der Antrag ist durch den/ die Eigentümer der zu fördernden Wohnungen zu stellen.
Die Förderung erfolgt durch einmalige Ausreichung eines pauschalierten wohnungsbezogenen Förderbetrages (Herrichtungspauschale) und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Herrichtungspauschale nach Absatz 1 beträgt 5.000 € je herzurichtender Wohnung.
Eine Kombination der Förderung nach dieser Richtlinie mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist zulässig, solange und sowie dadurch keine Überkompensation entsteht.
Das Beihilferecht findet Anwendung.