Durch eine mögliche Einspeisung von überschüssiger Energie in das Netz des Energieversorgers werden Privatpersonen wirtschaftlich tätig, was eine Abfrage bezüglich De-minimis erforderlich macht.
Wenn sich der von Ihnen angegebene Vorhabenszeitraum ändert, teilen Sie uns dies bitte über das Förderportal ecohesion.aufbaubank.de noch vor dem Ablauf mit.
So funktioniert es:
In Ihrem Vorhaben finden Sie die Aufgabe „Freie Dokumente einreichen“ – laden Sie dort Ihren formlosen Antrag auf Fristverlängerung hoch und schließen die Aufgabe ab.
In dem Antrag sollten die Begründung für die Verlängerung sowie ein neues Enddatum des Vorhabens mitgeteilt werden. Bitte beachten Sie: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Übertragung von bewilligten Haushaltsmitteln in das Folgejahr.
Wenn Sie Ihren Antrag nicht im Portal gestellt haben, dann senden Sie bitte einen formlosen Antrag auf Fristverlängerung vor Ablauf mit Benennung eines neuen Enddatum und Begründung an solar@aufbaubank.de.
Die Auszahlung kann erfolgen, wenn die Maßnahme umgesetzt wurde und der Abrufantrag vollständig bei der Thüringer Aufbaubank vorliegt. Die Unterlagen zu dem Abrufantrag werden Ihnen mit dem Zuwendungsbescheid zugesandt. Sie finden diese ebenfalls im Downloadbereich der Programmübersicht.
Wichtig: Eine Auszahlung ist ausschließlich auf Basis bezahlter Rechnungen möglich.
Bitte drucken Sie den Antrag aus und senden Sie diesen unterschrieben per Post an:
Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Vergessen Sie die De-Minimis-Erklärung nicht! Auch auf dieser benötigen wir Ihre Unterschrift.
Wir haben eine Hotline für Sie geschaltet: 0800 55 65 156.
Ihr Antrag befindet sich damit in Bearbeitung. Wie schnell ein Antrag bearbeitet wird, richtet sich nach der Anzahl der in Bearbeitung befindlichen Anträge. Die Bearbeitungsreihenfolge orientiert sich am Eingangsdatum der Anträge bei der Thüringer Aufbaubank. Aufgrund des hohen Antragsvolumens kann die Bearbeitung etwas länger Zeit in Anspruch nehmen. Bei Fragen oder fehlenden Unterlagen kommen wir direkt auf Sie zu. Wir danken Ihnen für Ihre Geduld.
Der Beginn ist erst mit dem Erhalt des Zuwendungsbescheides möglich.
Als Beginn des Vorhabens gilt, wenn Sie einen entsprechenden Lieferungs- und Leistungsvertrag abschließen bzw. der Zeitpunkt der Bestellung / Auftragsvergabe. Maßnahmen, die schon im Vorfeld begonnen werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Eine Kombination mit Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich. Festgelegt ist das in der Richtlinie unter Punkt 6.4.
Die investive Förderung von Photovoltaikanalagen für Mieterstrommodelle ist nicht Bestandteil der aktuellen Solar Invest Richtlinie. Förderfähig hinsichtlich Mieterstrommodellen sind ausschließlich Beratungsleistungen (Richtlinie Tz. 2.1.1) und MSR-Technik zur Realisierung von Mieterstromprojekten (Richtlinie Tz. 2.2.4).
Für den Fördergegenstand Tz. 2.2.1 Investitionen in Photovoltaikanlagen gibt es keine definierte Vorgabe bezüglich der Größe des Batteriespeichers. Es ist ausschließlich vorgegeben, dass es sich bei der zu errichtenden Anlage um eine Anlage handelt, die dem Eigenverbrauch dient.
Für den Fördergegenstand Tz. 2.2.2 Investitionen in Batteriespeichersysteme ist gefordert, dass der selbst erzeugte Strom zu mindestens 60 % selbst verbraucht werden kann (Eigenverbrauchsquote muss mind. 60 % betragen).