Meisterbonus/Meisterprämie im Handwerk

Hinweis

Die Richtlinie wurde zum 01.01.2023 neu gefasst. Bitte beachten Sie, dass die Beantragung der Zuwendung ab sofort zu festgelegten Stichtagen zu erfolgen hat (vgl. Unterpunkt „Was wird gefördert“).

Der „Meisterbonus“ wird für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen im Handwerk gewährt. Darüber hinaus werden besondere Leistungen der jahrgangsbesten Meisterabsolvent*innen im Handwerk mit der „Meisterprämie“ ausgezeichnet. Zuwendungsempfängerinnen sind die Handwerkskammern in Thüringen, die den „Meisterbonus“ sowie die „Meisterprämie“ zur Prämierung an die erfolgreichen Meisterabsolvent*innen weiterleiten.

Förderprogrammdetails

Meisterbonus und Meisterprämie stellen eine finanzielle Anerkennung für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen sowie besondere Leistungen der jahrgangsbesten Meisterabsolvent*innen dar und sind somit Anreiz, sich beruflich fortzubilden. Der Meisterbonus und die Meisterprämie sollen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung unterstreichen.

Ausgezeichnet/prämiert werden:

  1. Meisterbonus:
    Absolvent*innen im Handwerk, die einen Meisterabschluss in einem Gewerbe nach Anlage A oder B der Handwerksordnung (HwO) erfolgreich abgelegt haben.
       
  2. Meisterprämie:
    Absolvent*innen im Handwerk, die einen Meisterabschluss in einem Gewerbe nach Anlage A oder B der Handwerksordnung (HwO) als Jahrgangsbeste*r dieses Gewerbes im jeweiligen Kammerbezirk erfolgreich abgelegt haben.
        

Hinweis:
Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses für den Meisterbonus darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Letztbegünstigten des Meisterbonus werden von den Zuwendungsempfängern innerhalb eines Jahres ermittelt und festgestellt. Die Beantragung der Zuwendungen erfolgt durch die Zuwendungsempfänger zu den Stichtagen 31.05. und 31.10. eines Jahres.

Für die Meisterprämie werden jeweils die Ergebnisse der Vergleichsgruppe der Meisterabsolvent*innen des Vorjahres zugrunde gelegt. Zum Zeitpunkt der Beantragung darf der Prüfungsabschluss nicht vor dem 01.01. des Vorjahres liegen. Die Letztbegünstigten der Meisterprämie werden von den Zuwendungsempfängern für das Vorjahr ermittelt und festgestellt. Die Beantragung der Zuwendungen erfolgt durch die Zuwendungsempfänger zum Stichtag 31.05. des Folgejahres.

Zuwendungsempfängerinnen sind die Handwerkskammern in Thüringen, die den „Meisterbonus“ sowie die „Meisterprämie“ zur Prämierung an die erfolgreichen Meisterabsolvent*innen weiterleiten.

  1. Die Höhe des Meisterbonus beträgt 1.000,00 EUR pro Meisterabsolvent*in.
       
  2. Die Höhe der Meisterprämie beträgt (zusätzlich) 1.000,00 EUR für die*den jahrgangsbeste*n Meisterabsolvent*in je Gewerbe und Handwerkskammer.

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