Gefördert werden investive Maßnahmen für Klimaschutz. Diese umfassen u.a. folgende Maßnahmen:
- konzeptionelle Vorarbeiten inklusive Planung und Bürgerbeteiligung für investive Klimaschutzmaßnahmen (wie die Folgenden),
- Erweiterung der Kapazitäten erneuerbarer Energien (Wärmepumpen, Solarthermie, Photovoltaik, Windenergie, Bioenergie, Geothermie),
- energetische Sanierung von Gebäuden inklusive Wärmeschutz, Wärmerückgewinnung, Beleuchtung, (Server-)Kühlung mit Umweltkälte, Gebäudeautomation,
- Mehrkosten bei Baumaßnahmen für höhere energetische Standards und für den Einsatz klimaschonender Materialien und Techniken (z. B. Holz- und recycelte Werkstoffe),
- Wärmenetze mit Wärmebereitstellung überwiegend durch erneuerbare Energien und Digitalisierung von Wärmenetzen inklusive Hausanschlussstationen zur Effizienzsteigerung,
- energetische Modernisierung von Straßenbeleuchtung,
- energetische Sanierung von Infrastruktur (z. B. Wasser- und Abwassertechnik),
- Maßnahmen zur Verbesserung des Fuß- und Radverkehrs (Radwegebau, Abstellanlagen, Lademöglichkeiten) sowie des ÖPNV als auch zur Erhöhung der Auslastung der einzelnen Verkehrsarten,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Verknüpfung der Verkehrsarten bzw. Schaffung von Mobilitätsstationen zur Verknüpfung zwischen Individualverkehr und öffentlichem Personennahverkehr (z. B. Carsharing oder Fahrradverleih-Stationen),
- klimaverträgliche Mobilität in der Verwaltung (Fahrräder, E-Fahrzeuge, Ladetechnik, Technik zur Verwaltung von Fahrzeugpools und optimiertem Fahrzeugeinsatz),
- Mehrkosten bei der Beschaffung klimaverträglicher Produkte (z. B. jeweils höchste Effizienzstufe, Blauer Engel, Mehrwegprodukte), u. a.
Die Förderrichtlinie enthält eine Positiv-Liste von Maßnahmen, für die die Mittel verwendet werden dürfen. Abweichungen sind jedoch möglich, wenn die Gemeinden und Landkreise abweichend von der umfangreichen Liste andere Klimaschutzmaßnahmen umsetzen wollen. Es wird auf die Richtlinie verwiesen.
Für Klimaschutzmaßnahmen stehen den Gemeinden und Landkreisen einwohnerbezogene Maximalbeträge zur Verfügung, die über eine Bedarfsmeldung angemeldet werden müssen. Der Maximalwert orientiert sich an 3 Euro pro Einwohner für Gemeindeaufgaben und 2,40 Euro pro Einwohner für Landkreisaufgaben. Dazu war eine entsprechende Bedarfsmeldung bis 31.08.2021 an das Thüringer Umweltministerium vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Abgabe der Bedarfsmeldung am 31.08.2021 endete. Die Überweisung der Mittel erfolgte am 11.11.2021.