Förderfähig sind zum Investitionsvorhaben gehörende
- Anschaffungen aktivierter und betrieblich genutzter materieller sowie immaterieller Wirtschaftsgüter,
- Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung o.g. immaterieller oder materieller Wirtschaftsgüter stehen.
Ein Vorhaben ist ein Projekt oder ein Bündel von Projekten, wobei ein Vorhaben mehrere Teilprojekte umfassen kann. Für jedes Teilprojekt kann ein Antrag gestellt werden, sofern die Maßnahmen der Teilprojekte klar unterscheidbar bzw. voneinander abgrenzbar und getrennt voneinander durchführbar sind.
Gefördert werden Investitionsvorhaben, die zu einer Innovation, mindestens für das Unternehmen, führen.
Innovation bedeutet die Schaffung, Verbesserung oder Ersetzung eines Prozesses, Produkts oder einer Dienstleistung, die im Vergleich zum Ist-Zustand einen klar erkennbaren Mehrwert für Unternehmen und/oder Kunden bietet.
Das Investitionsvorhaben ist förderfähig, wenn es sich um eine der folgenden Innovationen handelt:
- Neues (Produktions-)Verfahren bzw. Einführung eines neuen Produktes/ einer neuen Dienstleistung
Das neue (Produktions-)Verfahren führt zu wettbewerbsfähigen und zukunftsrelevanten neuen Produkten/ Dienstleistungen.
- Prozessinnovation
Bei der Prozessinnovation werden mit einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode (z.B. in der Produktion oder bei der Erbringung von Dienstleistungen) etablierte Produkte optimiert oder kostengünstiger bzw. ressourcenschonender herstellt.
- Neues Geschäftsmodell
Die Unternehmenstätigkeit wird um ein neues Geschäfts- bzw. Tätigkeitsfeld/ einen neuen Geschäftszweig erweitert.
- Neue/r organisatorische/r Prozess/ Struktur
Durch die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken oder den Arbeitsabläufen (neue/r organisatorische/r Prozess/ Struktur) wird die Leistungsfähigkeit/ Produktivität des Unternehmens erhöht.
Beiträge zur Digitalisierung des Unternehmens bzw. der im Unternehmen vorhandenen Betriebsprozesse können ebenfalls gefördert werden, sofern sich diese unter die oben genannten Punkte subsumieren lassen.
Neben Neuanschaffungen können auch Investitionen an Bestandsmaschinen gefördert werden, sofern sich diese unter die oben genannten Punkte subsumieren lassen.
Nicht gefördert werden:
- Einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen,
- geringfügige Änderungen oder Verbesserungen werden nicht als Innovation im Sinne der Richtlinie angesehen.
Für neu gegründete Unternehmen, welche sich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im ersten Gründungsjahr befinden, muss zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen der Innovationscharakter im Vordergrund der Gründung stehen.
Das Einzelvorhaben/Teilprojekt ist möglichst genau zu definieren bzw. zu beschreiben. Für jedes Wirtschaftsgut (materiell oder immateriell) sowie für die ggf. erforderlichen baulichen Investitionen und/oder Dienstleistungen, die zur Inbetriebnahme dieses Wirtschaftsgutes erforderlich sind, müssen mindestens drei Vergleichsangebote angefordert und vorgelegt werden. Abweichungen davon sind in Ausnahmefällen möglich und umfassend zu begründen.
Von der Förderung ausgeschlossene Ausgaben sind u.a.:
- Grundstücks- und Immobilienerwerb,
- Anlagen, die der Stromerzeugung dienen, Pufferspeicher/Batteriespeicher,
- Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen (einschließlich aller Unternehmen, an denen mit den Gesellschaftern verwandte Personen, Ehepartner der Gesellschafter oder mit Gesellschaftern in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen Anteile halten bzw. in einer Unternehmensbeziehung stehen) hergestellt oder erworben werden,
- (Kraft-)Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Straßenverkehrszulassung
- Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf oder Lieferantendarlehen finanziert werden,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Wirtschaftsgüter, die anderen übertragen oder zur Nutzung (u.a. Miete, Pacht) überlassen werden,
- bauliche Investitionen
(Ausnahme: bauliche Veränderungen, die mit einer Inbetriebnahme eines förderfähigen Wirtschaftsgutes im Zusammenhang stehen und als Anschaffungsnebenkosten zu den Anschaffungskosten des zu fördernden Wirtschaftsgutes zählen (z. B. Bau eines Fundamentes)), - Eigenleistungen, einschließlich des erworbenen Materials,
- Schulungen und Weiterbildungen, Warenlager und Verbrauchsmaterial,
- Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung und
- ausgewiesene Skonti, Rabatte unabhängig von ihrer Inanspruchnahme, sowie Boni.
Weitere von der Förderung ausgeschlossene Ausgaben entnehmen Sie bitte der Richtlinie sowie den aktuell gültigen Fördergrundsätzen.
Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (u.a. verarbeitendes Gewerbe, produktionsnahe Dienstleistungen sowie Handwerk und Handel) sowie wirtschaftsnah und/oder kreativwirtschaftlich tätige Freiberufler.
Die Unternehmenstätigkeit muss auf eine tragfähige Vollexistenz ausgerichtet sein und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen (haupterwerbliche Tätigkeit).
Von der Förderung ausgeschlossene Unternehmensbranchen entnehmen Sie bitte der Richtlinie sowie den aktuell gültigen Fördergrundsätzen.
Der Zuschuss beträgt für Vorhaben mit förderfähigen Investitionen und ggf. Dienstleistungen zwischen:
Förderfähige Ausgaben | Zuschuss |
---|
20.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR | 10.000,00 EUR |
50.000,01 EUR bis 100.000,00 EUR | 20.000,00 EUR |
100.000,01 EUR bis 150.000,00 EUR | 30.000,00 EUR |
150.000,01 EUR bis 200.000,00 EUR | 40.000,00 EUR |
200.000,01 EUR bis 250.000,00 EUR | 50.000,00 EUR |
Die Zuordnung zu einem Intervall der o. g. förderfähigen Ausgaben wird anhand der vorzulegenden Vergleichsangebote auf Grundlage des wirtschaftlichsten Angebotes vorgenommen.
Kombiniert werden kann der Zuschuss mit einem zinsvergünstigten Darlehen des Programms Thüringen Dynamik -innovativ- (https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Thueringen-Dynamik). Anträge hierfür können über die jeweilige Hausbank gestellt werden.
Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Die dem Unternehmen/ Unternehmensverbund („ein einziges Unternehmen“) gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen den maximalen Gesamtbetrag von 300.000,00 EUR in einem Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:
- Formular "Investitions- und Finanzierungsplan"
- Durchfinanzierungsbestätigung/Bereitschaftserklärung der Hausbank oder des Steuerberaters
- De-minimis-Erklärung
- KMU-Bewertung
- Formular „Erläuterung zum Vorhaben“
- Angebote (mind. 3 vergleichbare Angebote für jedes Wirtschaftsgut)
- Formular „Angebotsaufstellung“
- Gewerbeanmeldung
- ggf. Finanzierungsverträge, Franchiseverträge
- bei Existenzgründungen:
- Konzept, aus dem ersichtlich ist, warum die Gründung als innovativ gilt und sich von anderen Unternehmen der politischen Gemeinde (Gemeinde, Stadt/ Abgrenzung durch amtlichen Gemeindeschlüssel), in der die Gründung erfolgt ist, unterscheidet
- Stellungnahme der zuständigen Kammer zum Nachweis der Tragfähigkeit des Unternehmens