Finanzierung der Gewässerunterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung
Gewässerunterhaltungsverbände erhalten Zuwendungen zum eigenen Aufbau und Zuweisungen zur Erfüllung der Gewässerunterhaltungsaufgaben.
Gewässerunterhaltungsverbände erhalten Zuwendungen zum eigenen Aufbau und Zuweisungen zur Erfüllung der Gewässerunterhaltungsaufgaben.
Mit dem Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28.05.2019 (GVBl. S. 74) obliegt flächendeckend in Thüringen ab 01.01.2020 den Gewässerunterhaltungsverbänden die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Auf Basis der Verwaltungsvorschrift - Gewässerunterhaltung zweiter Ordnung (VV-GUzO) vom 26.08.2019 werden angemessene Finanzzuweisungen und Zuwendungen zur Erfüllung der o. g. Aufgaben gewährt.
Dabei wird zwischen Zuweisungen an die Gewässerunterhaltungsverbände zur Erfüllung der Gewässerunterhaltungsaufgaben und Zuwendungen zum Aufbau der Gewässerunterhaltungsverbände unterschieden.
Zuweisungs- und Zuwendungsempfänger sind die nach dem Thüringer Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (ThürGewUVG) gegründeten Gewässerunterhaltungsverbände.
Die Zuweisungen richten sich an dem für die Erfüllung der Gewässerunterhaltung erforderlichen Bedarf aus und werden vom Land vollständig getragen. Die Höhe der jährlichen Zuweisungen je Verband in den Jahren 2020 bis 2024 ergibt sich aus der Anlage 1 der VV-GUzO.
Die Zuwendung dient dem Aufbau der Gewässerunterhaltungsverbände. Die Höhe der maximalen Zuwendung je Gewässerunterhaltungsverband ergibt sich aus der Anlage 3 der VV-GUzO.
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