Gefördert wird der Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen (KKA) entsprechend dem Stand der Technik (Einzelanlage bzw. Gruppenkleinkläranlage).
Gruppenkleinkläranlagen können als private Anlagen und als Anlagen im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung gefördert werden.
Bei der Errichtung von Gruppenkleinkläranlagen wird der Bau von Schmutzwasserkanälen ab den Grundstücksgrenzen im öffentlichen Raum gefördert.
Beratungs- und Organisationsleistungen der Träger*innen der öffentlichen Abwasserbeseitigung können ebenfalls gefördert werden.
Welche fachlichen Voraussetzungen sind zu erfüllen?
- Die Kleinkläranlage wird auf einem Grundstück errichtet, das nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Aufgabenträgers
- dauerhaft nicht an einen kommunalen Kanal angeschlossen wird.
Zudem muss die zuständige Wasserbehörde die Einleitung des Abwassers aus der Kleinkläranlage in ein Gewässer erlauben (wasserrechtliche Erlaubnis).
- Eine Förderung kann weiterhin erfolgen, wenn die Kleinkläranlage auf einem Grundstück errichtet wird, das nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Aufgabenträgers
- an einen kommunalen Kanal angeschlossen ist, es jedoch nie vorgesehen ist, den Kanal an eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage anzuschließen.
Bei Einleitung des Abwassers in einen Kanal muss die Zustimmung des kommunalen Aufgabenträgers vorliegen.
Die genannten Voraussetzungen müssen bei einer Gruppenkleinkläranlage für alle an die Anlage anzuschließenden Grundstücke erfüllt sein.
- Bauherr*innen (Grundstückseigentümer*innen oder Erbbauberechtigte eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks) von Kleinkläranlagen, die nicht Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlagen sind
- kommunale Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung für öffentliche Kleinkläranlagen (z. B. als Gruppenlösungen) und für Beratungs- und Organisationsleistungen
Voraussetzungen:
Die Maßnahme darf noch nicht begonnen sein. Der Beginn eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Sonstige Voraussetzungen:
- nur für gewerbliche Antragsteller*innen: Abgabe einer De-minimis-Erklärung mit dem Antrag zur Förderung von Kleinkläranlagen
- allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
- sofern
die Kleinkläranlage über
keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
verfügt, ist durch die antragstellende Person vor der Auftragsvergabe der Nachweis zu
erbringen, dass der Ersatzneubau dem Stand der Technik entspricht
- Übereinstimmungserklärung der nachrüstenden Firma bei Nachrüstung einer KKA über die Übereinstimmung der nachgerüsteten Anlage mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
- Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung der KKA und der Dichtheit des Baukörpers
- für private Anlagen durch ein Protokoll der Erstkontrolle des kommunalen Aufgabenträgers der Abwasserbeseitigung,
- für kommunale Anlagen durch ein Protokoll der Bauabnahme gemäß § 12 VOB/B.
- Nachweis der Wartung für
- private Anlagen durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem für KKA zertifizierten Fachbetrieb zum Zeitpunkt der Erstkontrolle,
- kommunale Anlagen durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem für KKA zertifizierten Fachbetrieb bzw. Erklärung über Eigenwartung der KKA (Zertifizierung vorausgesetzt).
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Maßgeblich für die Ermittlung der Zuwendungshöhe ist der Einwohnerwert, nachfolgend als „EW“ bezeichnet.
Zuschuss in Höhe von:
Vorhaben | Grundzuschuss für Ausbaugröße bis 4 EW | zuzüglicher Zuschuss je weiterem EW |
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Ersatzneubau | 3.000 EUR | 300 EUR |
Nachrüstung | 1.500 EUR | 150 EUR |
- bei Gruppenkleinkläranlagen zusätzlich:
300,00 EUR je lfd. m Schmutzwasserkanal im öffentlichen Raum von den Grundstücksgrenzen bis zur Kleinkläranlage
Für die Beratungs- und Organisationsleistungen, die der kommunale Aufgabenträger in Verbindung mit der Förderung von Kleinkläranlagen gegenüber den privaten oder sonstigen Bauherr*innen der Anlagen erbringt, beträgt die Zuwendung an die kommunalen Aufgabenträger je Anlage 150 EUR.
Bei der Errichtung von Gruppenkleinkläranlagen im Rahmen der kommunalen Abwasserbeseitigung wird der Zuschuss für die Gruppenkleinkläranlagen um 10 % erhöht.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.