Coronahilfe-Schülerverkehr Thüringen

Hinweis

Der Antrag ist spätestens bis zum 31. August 2021 vorzulegen. Maßgebend zur Fristwahrung ist der Eingang des Antrages bei der Thüringer Aufbaubank (auch vorab per E-Mail an COSV@aufbaubank.de möglich).

Der Verwendungsnachweis ist der Thüringer Aufbaubank bis zum 31. März 2022 vorzulegen. Maßgebend zur Fristwahrung ist der Eingang des Verwendungsnachweises bei der TAB (per E-Mail an COSV@aufbaubank.de ausreichend). Auf die Vorlage von Belegen wird verzichtet.

Bitte beachten Sie bei der Übersendung von E-Mails, dass die Dateigröße von 15 MB nicht überschritten wird, anderenfalls ist eine Zustellung nicht gesichert.

Mit dem Programm wird zusätzlicher Busverkehr zur Beförderung von Schüler*innen gefördert. Ziel ist die Verbesserung des Infektionsschutzes in Thüringen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie. Die Billigkeitsleistung ist ein anteiliger Ausgleich in Höhe von bis zu 80 Prozent an den Ausgaben.

Förderprogrammdetails

Zur Verbesserung des Infektionsschutzes im Schulverkehr aufgrund der Corona-Pandemie gewährt das Land Billigkeitsleistungen zur Bereitstellung von zusätzlichen Verkehren im freigestellten Schulverkehr sowie von zusätzlichen Busverkehren im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Begünstigte sind Landkreise, kreisfreie und große kreisangehörige Städte als Aufgabenträger/in des Straßenpersonennahverkehrs im Sinne des § 3 Abs. 1 Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNV) sowie Landkreise, kreisfreie und kreisangehörige Städte und Gemeinden und die Träger von Ersatzschulen als Schulträger/in im Sinne des § 13 Thüringer Schulgesetz.

Die Billigkeitsleistung ist ein anteiliger Ausgleich in Höhe von bis zu 80 Prozent an den Ausgaben.

Voraussetzung für die Gewährung der Billigkeitsleistung ist eine Erklärung darüber, dass die zusätzlichen Fahrten über die regulär vorgesehenen Angebote hinausgehen und zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 eine Entlastung im ÖPNV bzw. freigestellten Schulverkehr zu den Schulanfangs- bzw. -endzeiten darstellen.

Bei ausgleichsfähigen Verstärkerfahrten im ÖPNV muss der überwiegende Teil (mind. 60 Prozent) der auf dieser Linienfahrt beförderten Fahrgäste Schüler*innen an allgemein- oder berufsbildenden Schulen sein.

Hinweis zu den Downloads

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