Corona-Hilfe ÖPNV Thüringen 2022

Hinweis

Die Formulare zum Verwendungsnachweis beinhalten in der Berechnungsvorgabe zum SGB-IX-Ausgleich im Vorgriff auf eine derzeit laufende Anpassung der Rettungsschirmrichtlinie 2022 an die bundesweit einheitliche Musterrichtlinie eine Änderung gegenüber den Antragsformularen. Auch bei der Berechnung des Ausgleichs gem. § 45a PBefG wurde eine Jahreszahl angepasst.

Dies bedeutet für

  • Schäden aus der Minderung der Erstattungsleistungen gem. § 228 ff. SGB IX - Jahr 2019,
    dass hochgerechnete Netto-Fahrgeldeinnahmen 2019 x regulärer / individueller Vom-Hundert-Satz 2019 (NICHT Vom-Hundert-Satz 2022) und für
  • Schäden aus der Minderung von Ausgleichszahlungen aus Allgemeinen Vorschriften - Jahr 2019,
    dass der Ausgleichsanspruch gem. § 45a Abs. 2 PBefG auf Basis der hochgerechneten Brutto-Fahrgeldeinnahmen im Ausbildungsverkehr 2019, der Stückzahlen 2019, der Reiseweite 2019 (NICHT Reiseweite 2022) und des Sollkostensatzes 2022 ermittelt wird.


Der Verwendungsnachweis ist vollständig auszufüllen. Bitte drucken Sie den gesamten Verwendungsnachweis aus und senden ihn unterschrieben zusammen mit den Anlagen auf dem Postweg an die Thüringer Aufbaubank (TAB) mit folgender Adresse:

Thüringer Aufbaubank
Bereich Wirtschafts- und Innovationsförderung
Postfach 900244
99105 Erfurt

und

eingescannt per E-Mail an: oepnv-rettungsschirm@aufbaubank.de.

Bitte beachten Sie bei der Übersendung per E-Mail, dass die Dateigröße von 15 MB nicht überschritten wird, anderenfalls ist eine Zustellung nicht gesichert. Ggf. übersenden Sie die Unterlagen in mehreren E-Mails.

Mithilfe der Richtlinie werden öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 und dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Freistaat Thüringen (Richtlinie Corona-Hilfe ÖPNV Thüringen 2022) gewährt.

Förderprogrammdetails

Es werden Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gewährt, die durch verringerte Fahrgeldeinnahmen und Ausgleichszahlungen in den Monaten Januar bis Dezember 2022 und durch im Rahmen des Entlastungspakets der Bundesregierung temporär eingeführten 9-Euro-Tickets für die Monate Juni bis August 2022 entstehen.

Antragsberechtigt sind Aufgabenträger im Sinne des Thüringer ÖPNV-Gesetzes (ThürÖPNVG) und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemeinwirtschaftliche Beförderungsleistungen im StPNV bzw. im SPNV erbringen.

Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bei der Billigkeitsleistung handelt es sich um einen Ausgleich in Höhe von bis zu 100 Prozent der ausgleichsfähigen Schäden.

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