Besicherung von Krediten und Avalen zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln.
Für die Verbürgung von Investitionen darf vor der Antragstellung bei der TAB nicht mit Arbeiten für das Vorhaben oder für die Tätigkeit begonnen worden sein.
- Verbürgt werden maximal 80 Prozent des Kredites/ Avalbetrages.
- Bei Mietkauf- und Leasingverträgen darf die Bürgschaft regelmäßig 60 % der in den ausstehenden Raten enthaltenen Tilgungsanteile nicht übersteigen (dazu siehe Merkblatt Leasing).
- In Ausnahmefällen können Bürgschaften auch für einen mehrheitlichen Anteilserwerb durch ein Unternehmen mit Sitz im Freistaat Thüringen an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Freistaates Thüringen gewährt werden. Hierfür beträgt die maximal zulässige Bürgschaftsquote 60 % (siehe dazu Merkblatt Anteilserwerb).
- Es können Bürgschaften von bis zu 3 Millionen Euro übernommen werden.
Antragsverfahren:
Anträge stellen Sie über Ihre Hausbank.
Für die Verbürgung von Investitionen ist zu beachten, dass der Bürgschaftsantrag vor Investitionsbeginn bei der Thüringer Aufbaubank vorliegen muss.
Bürgschaften können auf Basis der De-minimis-Verordnung oder der AGVO gewährt werden.
Für Bürgschaften nach der De-minimis-Verordnung ist die maximale Beihilfegrenze von 300.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren zu berücksichtigen.
Für Bürgschaften nach der AGVO sind die maximalen Beihilfegrenzen der AGVO zu berücksichtigen. Diese belasten jedoch nicht die o. g. maximale Beihilfegrenze nach der De-minimis-Verordnung.
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