Mit den Fördermöglichkeiten werden gezielt Bürgerenergieprojekte in Thüringen unterstützt.
Ziel der Förderung ist die Stärkung von Bürgerenergieprojekten in den Sektoren
- Erneuerbare Stromerzeugung
- Erneuerbare Wärme
- Energieeffizienz bei der Energienutzung und -versorgung von Gebäuden und Quartieren
- neue Mobilität
- Digitalisierung im Energiesektor.
Gefördert werden können vorbereitende Maßnahmen für Bürgerenergieprojekte, die darauf abzielen, einen Beitrag zur Treibhausgasminderung zu leisten, und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachfolgenden Investitionen vorgeschaltet sind.
Zuwendungsfähig sind alle
mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden, in der Planungs- und Startphase notwendigen und nicht durch andere Finanzierungsgeber oder Einnahmen des Zuwendungsempfängers gedeckten Ausgaben.
Die Ausgaben müssen im Hinblick auf eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich sein.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere
- Machbarkeitsstudien
- Standortanalysen
- Wirtschaftlichkeitsberechnungen
- Gutachten und andere Leistungen im Zusammenhang mit der erforderlichen Bauleitplanung und dem Genehmigungsverfahren
- Öffentlichkeitsarbeit
Nicht förderfähig sind
- Investitionen in Sachanlagen wie Wärmenetze, Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen oder Elektromobile
- Kosten, die mit der Gründung einer Gesellschaft oder anderer Unternehmensformen verbunden sind
- Kosten für Dienst- oder Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in Unternehmen beschäftigt sind, die am Zusammenschluss des Zuwendungsempfängers beteiligt sind
- Ausgaben für Verpflegung/Bewirtung, auch wenn diese im Zusammenhang mit förderfähigen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit bzw. der Bürger- und Akteursbeteiligung stehen
- Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers
- Ausstattungsgegenstände
- erstattungsfähige Mehrwertsteuer
Zuwendungen nach diesem Programm werden nur gewährt, wenn Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes und anderer öffentlicher Zuwendungsgeber nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht genutzt werden können. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
Zuwendungsempfänger sind Bürgerenergiegenossenschaften sowie Projektgesellschaften, die mehrheitlich von Bürgerenergiegenossenschaften gegründet wurden.
Die Bürgerenergiegenossenschaften müssen als Mitglieder mindestens sieben natürliche Personen haben, deren Erstwohnsitz in dem Gemeindegebiet oder in den Gemeindegebieten, in dem oder denen das Projekt durchgeführt werden soll, oder in einem Umkreis von fünf Kilometern liegt. Die Beteiligung von Kommunen oder kommunalen Körperschaften sowie von juristischen Personen am Zusammenschluss ist möglich, solange die Stimmenmehrheit bei den beteiligten natürlichen Personen bleibt oder diese ein Vetorecht haben.
Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.
Der Fördersatz beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, der maximal mögliche Zuschuss je Projekt 200.000 EUR.
Projekte, deren zuwendungsfähige Ausgaben unter 10.000 EUR liegen, werden nicht gefördert.