Zweck der Förderung ist die Unterstützung des Ausbaus einer zuverlässigen, hochleistungsfähigen und gigabitfähigen Breitbandinfrastruktur im Freistaat Thüringen als Basis der Digitalen Gesellschaft und Voraussetzung der weiteren Digitalisierung der Wirtschaft.
Gefördert werden insbesondere:
- die Schließung von Versorgungslücken,
- der Auf- und Ausbau von gigabitfähigen Breitbandinfrastrukturen in allen Gebieten, die über kein gigabitfähiges Netz verfügen (mindestens 300 Mbit/s im Download – Aufgreifschwelle)
Im Rahmen dieser Richtlinie werden gefördert:
- die Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke eines privaten Betreibers für Investitionen in den Aufbau und/oder Betrieb von Breitbandinfrastrukturen eines privaten Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze im Rahmen der Gigabit-Rahmenregelung,
- die veranlasste Ausstattung von Leerrohren mit unbeschalteten Glasfaserkabeln, die veranlasste Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen und/oder die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel) zur Nutzung durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und den Betrieb einer Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard ("Betreibermodell") im Rahmen der Gigabit-Rahmenregelung
Nicht förderfähig sind:
- Kosten für die Herstellung von Infrastrukturanlagen, die keinen diskriminierungsfreien Zugang ermöglichen,
- Grunderwerbskosten, einschließlich aller mit dem Grunderwerb unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Ausgaben,
- die bloße Aufrüstung bestehender Netze mit zusätzlichen aktiven Komponenten.
Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren für privatwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen ist im Rahmen des geförderten Ausbaus zulässig, jedoch nicht förderfähig.
Zuwendungsempfänger sind:
(nach 4.1)
- kommunale Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände oder Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften im Freistaat Thüringen;
- privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft befinden und denen die Aufgabe der Breitbandausbauförderungen für das beantragte Fördergebiet von der zuständigen Kommune übertragen wurde.
Eine Weitergabe der Zuwendung bzw. der Begünstigung an Dritte ist unter Beachtung der einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie möglich.
Von der Begünstigung ausgeschlossen sind Betreiber:
- die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
- die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen sind.
Voraussetzung ist, dass das Vorhaben in Thüringen durchgeführt wird.
Folgende weitere Nachweise sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu erbringen:
- Durchgeführtes Markterkundungsverfahren zur Ermittlung der förderfähigen Adressen gemäß § 4 der Gigabit-RR
- Durchgeführtes Auswahlverfahren mit dem Ergebnis, die*den Anbieter*in mit der geringsten Wirtschaftlichkeitslücke auszuwählen
Der Fördersatz für Zuwendungen nach Nr. 3.1 und 3.2 der Richtlinie beträgt bei reinen Landesförderungen 75 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Bei mitfinanzierten Breitbandinfrastrukturprojekten anderer staatlicher Stellen nach Nr. 3.1 und 3.2 der Richtlinie beträgt der landesseitige Fördersatz bis zu 25 v. H. Der kumulierte Förderhöchstsatz darf 75 v. H. nicht überschreiten.
Handelt es sich beim Zuwendungsempfänger um eine landesweit tätige Gesellschaft im Freistaat, welche regionalübergreifend für mehrere Thüringer Gemeinden die Aufgabe des geförderten Breitbandausbaus übernimmt (zentraler Zuwendungsempfänger), beträgt der landesseitige Fördersatz bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; in diesem Fall erhöht sich der kumulierte Förderhöchstsatz auf 100 v. H.
Projekte, bei denen die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Anträgen nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 einen Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet (Bagatellgrenze), sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Für Unternehmen werden Zuwendungen nach Nr. 3.3 als De-minimis-Beihilfen gewährt. Sämtliche einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 300.000 Euro nicht übersteigen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Dies gilt unabhängig von Art, Zielsetzung und Geber der Beihilfe.