Nach dieser Richtlinie werden auf Antrag Billigkeitsleistungen nach § 53 ThürLHO zur Abwendung existenzbedrohender Härten aufgrund des Zahlungsausfalls von Kunden an EVU gewährt, welche die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung beseitigen.
Voraussetzungen:
- Die Existenzbedrohung muss auf die Folgen der Energiekrise seit dem 1. März 2022 zurückzuführen sein.
- Die Billigkeitsleistung wird nur an Antragstellende gewährt, deren wirtschaftliche Existenz im Sinne dieser Richtlinie bedroht ist und für die die Inanspruchnahme anderer Hilfsprogramme sowie eigener Maßnahmen zur Eigenkapital- und Liquiditätssicherung nicht ausreichend ist.
- Die wirtschaftliche Existenzbedrohung des Antragstellenden ist mittels vollständig ausgefüllten Formulars unter Bestätigung durch einen prüfenden Dritten als Anlage zum Antrag nachzuweisen.
- Eine Gewährung oder Auszahlung der Billigkeitsleistung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder das Insolvenzverfahren beantragt haben, ist ausgeschlossen.
- Durch die Gewährung der Billigkeitsleistung soll für das Unternehmen auf der Grundlage einer Liquiditätsvorausschau die Fortführung mindestens für den nach dem Insolvenzrecht maßgeblichen Prognosezeitraum gesichert sein.
Antragsberechtigt sind EVU mit Unternehmenshauptsitz im Freistaat Thüringen. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die bereits am und seit dem 31. Dezember 2021 durchgehend in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Ziffer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung waren.
Die Berechnung erfolgt anhand der tatsächlichen uneinbringlichen Forderungen im Geschäftsjahr 2022 (2023) im Vergleich zu den durchschnittlichen tatsächlichen uneinbringlichen Forderungen der Geschäftsjahre 2019 bis 2021 (Referenzzeitraum). Die Höhe der Billigkeitsleistung berechnet sich zunächst wie folgt: Von den uneinbringlichen Forderungen des Geschäftsjahres 2022 (2023) werden die durchschnittlichen uneinbringlichen Forderungen des Referenzzeitraums abgezogen. Von diesem Betrag werden im Sinne der Billigkeitsleistung 70 vom Hundert als Zuschuss erstattet, höchstens jedoch der in § 1 Abs. 1 BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 festgelegte Höchstbetrag. Die Billigkeitsleistung darf die Höhe des Betrages, der für die Abwendung der wirtschaftlichen Existenzgefährdung notwendig ist, nicht übersteigen.