Zweck der Förderung ist die Errichtung, Erweiterung und Nachrüstung von Anlagen für die öffentliche Abwasserbeseitigung.
Förderfähig sind:
Zuwendungsfähige Ausgaben eines Vorhabens sind die Ausgaben für Bauleistungen (inkl. Mehrwertsteuer) gemäß § 1 der VOB/A für abwassertechnische Anlagen am Investitionsstandort, die durch das Förderprogramm bestätigt wurden.
Nach Vorlage der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens wird geprüft, ob sich auf dieser Grundlage die zuwendungsfähigen Ausgaben ändern und somit die zu gewährende Zuwendung zu aktualisieren ist.
Nicht förderfähig sind:
- Ausgaben, die durch unzureichende Vorarbeiten, mangelhafte Planung, unrichtige Massenansätze, nicht fachgerechte Bauausführung, mangelhafte Unterhaltung sowie unzureichende oder mangelhafte Ausrüstung der Anlage entstehen
- Ausgabenerhöhungen durch inhaltliche Änderungen von Leistungspositionen
- Ausgaben für zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des Ausschreibungsergebnisses sind
- Ausgaben für Anlagen, die zeitlich und örtlich zusammen mit der Maßnahme durchgeführt werden, aber einem anderen Zweck dienen (z. B. Herstellung von Straßendecken, soweit sie über die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes hinausgeht)
- Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (insbesondere Außengebietsentwässerung)
- Ausgaben für Haus- und Grundstücksanschlüsse im nichtöffentlichen Bereich sowie Hausanschlussschächte und Straßenentwässerungsanschlüsse
- Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen sowie für Eigenleistungen und eigene Materialbeschaffungen
- Ausgaben für die Grundstücksbereitstellung, wie Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen, auch bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung
- Ausgaben für Verwaltungsgebäude, Bauhöfe, Dienstwohnungen, Garagen und vergleichbare Bauwerke
- Umsatzsteuerbeträge, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann
- Ausgaben für die Straßenentwässerung, daher werden pauschal beim Bau gemeinsam genutzter Anlagen
- 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Kläranlagen einschließlich Zulauf nach dem letzten Entlastungsbauwerk der jeweiligen Ortslage
- 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Anlagen im Mischwassersystem
- 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Regenwasserkanäle im Trennsystem
- Ausgaben für die Umverlegung von Versorgungsleitungen und für Auflagen aus Genehmigungen, die über das wasserwirtschaftlich Notwendige hinausgehen
- Ausgaben für Abbruchleistungen, sofern sie nicht der unmittelbaren Baufreiheit dienen
- Ausgaben für Provisorien
- Ausgaben für die Auswechslung von Trinkwasserleitungen und Gewässerverrohrungen
- Ausgaben für Stundenlohnarbeiten
- Kapitalbeschaffungsausgaben, Steuern und sonstige Abgaben, Verwaltungsausgaben, Versicherungen, Abschreibungen, Ausgaben für Geschäftsbedarf
- pauschalierte Erdarbeiten (ausgenommen sind Meterpreise für den Kanalbau)
- Ausgaben für Architektur- und Ingenieurleistungen
- Baunebenkosten nach DIN 276
- Ausgaben für Lieferungen und Leistungen, die nicht Bauleistungen sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Träger der Aufgabe der Abwasserbeseitigung sind.
Vor einer Antragstellung muss eine Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm des Folgejahres bis spätestens 15. Juni beim TLUBN
erfolgen. Voraussetzung für eine Anmeldung ist eine fachtechnisch prüffähige Genehmigungsplanung (Ausnahme: bei Durchführung von Ingenieurwettbewerben oder Funktionalausschreibungen). Folgende Unterlagen sind mit der Anmeldung einzureichen:
- Eigenerklärung zum Antrag nach Vorgabe des TLUBN (siehe Download),
- genaue Bezeichnung des Vorhabens,
- Kurzerläuterung zum geplanten Vorhaben
- Pläne und Zeichnungen, die die wesentlichen Bestandteile des Vorhabens grafisch darstellen,
- Darstellung der Wirtschaftlichkeit durch Wahl der Vorzugslösung nach Prüfung von Alternativen im Ergebnis einer Kostenvergleichsrechnung nach KVR-Richtlinie,
- Kostenberechnung mit Ausweisung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- wasser- und baurechtliche Gestattungen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau und Betrieb der Anlage, mindestens jedoch der Nachweis, dass diese vor dem Stichtag beantragt wurden.
Das TLUBN legt dem TMUEN die Programmvorschläge zur Aufnahme in das Förderprogramm bis zum 1. September für das Folgejahr vor.
Das Förderprogramm wird bis zum 15. Oktober des Vorjahres vom TMUEN aufgestellt. Das TMUEN informiert die Antragsteller über deren Einordnung in das Förderprogramm.
Gefördert werden kann, wenn
- das Vorhaben der Umsetzung wasserwirtschaftlicher und ökologischer Zielsetzungen dient und ein erhebliches Landesinteresse besteht, dass ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Die Zuwendungen dienen der Verbesserung des Gewässerschutzes durch Erhöhung des Anschlussgrades an öffentliche Kläranlagen und bewirken eine Entlastung der Beitrags- und Gebührenpflichtigen.
- das Vorhaben bei seiner Errichtung bzw. Sanierung nicht bereits Zuwendungen hat,
- ausgeschlossen sind Vorhaben für die Abwasserbeseitigung von Außengebieten, für Wochenendgebiete und für die innere Erschließung neuer und Erweiterung vorhandener Gewerbe- und Wohnbaugebiete sowie für sonstige Freizeiteinrichtungen. Unter Außengebiete fallen alle Bereiche, die nicht Teil eines Siedlungsgebietes (§ 47 Abs. 3 Thüringer Wassergesetz) sind.
- eine geprüfte abwassertechnische Gesamtkonzeption vorliegt, in die sich das zur Förderung beantragte Vorhaben einpasst,
- das Vorhaben Bestandteil des jährlich zu erstellenden Förderprogramms des TMUEN ist,
- ein nach den Vorgaben des TMUEN aufgestelltes sowie durch die untere Wasserbehörde und das TLUBN mit positiven Stellungnahmen versehenes Abwasserbeseitigungskonzept vorliegt,
- eine wirtschaftliche Lösung gewählt wurde, bei der der Aufwand in einem angemessenem Verhältnis zum Nutzen steht,
- die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 50.000 Euro beträgt,
- die Gesamtfinanzierung gesichert ist,
- mit deren Durchführung des Vorhabens vor Erlass des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde